Sanierungsarbeiten: Wichtige Neuerungen bei Steuerabzügen

Bei größeren Arbeiten muss der Kollektivvertrag auf den Dokumenten aufscheinen

 

Bei den Steuerabzügen für die verschiedenen Sanierungsarbeiten gibt es immer wieder Neuerungen. Die kürzlich erschienenen lassen einige Konsumenten aufatmen, bringen aber auch gleichzeitig wieder mehr Bürokratie mit sich.

Positives gibt es vor allem in Zusammenhang mit dem Superbonus 110% für Einfamiliengebäude zu berichten. Um den Superbonus bis 31. Dezember 2022 in Anspruch nehmen zu können, hätten die Arbeiten bis zum 30. Juni 2022 einen Baufortschritt von 30% aufweisen müssen. Diese Frist wurde nun auf 30. September verschoben. Damit will man die Verzögerungen aufgrund der Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung und der Änderungen im Zusammenhang mit der Weitergabe des Steuerabzuges auffangen.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft hingegen alle Steuerabzüge in Zusammenhang mit den verschiedensten Sanierungs- und energetischen Verbesserungsmaßnahmen. Um den Steuerabzug nutzen zu können, muss künftig sowohl auf den Verträgen, auf den Auftragsbestätigungen als auch den Rechnungen angegeben werden, dass die Arbeiten durch Arbeitgeber erfolgen, welche den jeweiligen Kollektivvertrag anwenden. Wird dies nicht angeführt so führt dies zum Verfall des Steuerabzuges.

Diese Pflicht besteht für Arbeiten, welche ab dem 27. Mai 2022 begonnenen wurden und welche einen Gesamtbetrag von mehr als 70.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer umfassen. Wobei nicht der Betrag der einzelnen Rechnung zählt, sondern der Gesamtumfang der Bauarbeiten.

Bei Bauunternehmen, die keine lohnabhängigen Mitarbeiter haben, sollte angeführt werden, dass keine Lohnabhängigen beschäftigt werden. Für alle anderen sollte auf den Verträgen und Rechnungen beispielsweise folgender Vermerk angeführt werden:
„Im Sinne der Bestimmungen von Art. 1 Abs 43bis G. 234/2021 wird bestätigt, dass bei der Ausführung der Arbeiten nachstehender Kollektivvertrag zur Anwendung kommt: __________.“

Die Verpflichtung gilt auch für Subunternehmen, welche mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden. Auch für diese muss nachgewiesen werden, dass der jeweilige Kollektivvertrag angewandt wird.

Weitere Infos rund um die verschiedenen Steuerabzüge sind im Steuerleitfaden der Verbraucherzentrale unter www.consumer.bz.it/de/steuerleitfaden und dem Infoblatt „Förderungen im Baubereich“ unter www.consumer.bz.it/de/foerderungen-im-baubereich-suedtirol zu finden.

 

like-512_0.png

like-512_0.png