Umbauarbeiten – Energiebonus

Welche Daten müssen in einer Rechnung aufscheinen, damit die Spesen als Steuerguthaben geltend gemacht werden können?


Wir verweisen auf die verschiedenen Richtlinien (Agentur der Einnahmen – ENEA), welche die Inanspruchnahme von Steuerabsetzbeträgen im Zuge von Umbauarbeiten („Steuerabsetzbetrag im Sinne von Art. 16-bis DPR 917/1986“) und/oder energetischen Sanierungen („Steuerabsetzbetrag im Sinne des Gesetzes Nr. 296/2006, Art. 1 Abs. 344 bis 347“) regeln und erläutern, und möchten hier noch kurz eine Zusammenfassung der Daten aufzeigen, die in den jeweiligen Rechnungen enthalten sein müssen (neben den gesetzlich vorgegebenen Daten des Rechnungsausstellers), um sie für den Steuerabsetzbetrag gültig verwenden zu können.

Dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass ab 1. Januar 2019 die gesetzlich obligatorische Fakturierung in elektronischer Form angewendet werden muss, die eine nachträgliche Richtigstellung etwaiger Fehler erheblich verkomplizieren würde.

Daher ist es unerlässlich, den Lieferanten bei Auftragserteilung die genauen Daten mitzuteilen, damit die Rechnungen dann korrekt ausgestellt werden können.


Die Rechnungen müssen auf jene Person ausgestellt werden, welche den Steuerbonus in Anspruch nimmt:

  • Vor- und Zunahme;
  • Adresse (wobei immer jene Adresse anzugeben ist, welche zum Datum der Rechnungsstellung  laut Meldeamt aufscheint und nicht notwendigerweise mit der Immobilie übereinstimmen muss, die saniert wird);
  • Steuernummer.


Es empfiehlt sich immer, im Text der Rechnung folgende Daten anzugeben:

  1. Adresse und Katasterdaten der zu sanierenden Immobilie;
  2. Verweis auf den Werkvertrag, der mit den jeweiligen Handwerkern bei Auftragserteilung abgeschlossen wurde (dieser ist notwendig, damit der begünstigte Mehrwertsteuersatz von z.Zt. 10% rechtmäßig angewendet werden kann);
  3. Beschreibung der Leistungen (diese sollten so klar formuliert werden, damit sie für den jeweiligen Steuerbonus verwendbar und bei etwaigen Steuerkontrollen nachvollziehbar sind).


Sollten sich Leistungen ergeben, die nur teilweise für den Steuerbonus gelten, so müssen dafür getrennte Rechnungen verlangt werden.

Nachdem es im Interesse der Steuerzahler ist, diese Steuerbegünstigungen auch im Falle von Kontrollen behaupten zu können, sollte jeder darauf achten, dass die Rechnungen richtig ausgestellt werden. Daher empfiehlt es sich immer vorher zu kontrollieren, bevor sie bezahlt werden.

Die Verbraucherzentrale steht Ihnen für weitere nützliche Informationen zur Verfügung.

 

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