Teures Versehen
VZS: alte Scheckhefte kontrollieren und Vermerk anbringen, um nicht am Justiz-Marterpfahl zu landen!
Im Juli 2017 wurden die Strafen bei Verletzung der Bestimmungen gegen Geldwäsche erneut verschärft. Unter anderem wurde die Strafe angehoben, falls man der Pflicht, Schecks mit einem Betrag von über 1.000 Euro zwingend mit dem Vermerk „nicht übertragbar“ auszustellen, zuwider handelt.
Und genau diese Auflage wurde nun einem Verbraucher zum Verhängnis: er zahlte einen größeren Ankauf mit einem Scheck, der aus einem alten Scheckheft stammte, und brachte den Vermerk nicht an. Der Scheck wurde vom Händler eingelöst, und kurze Zeit später kam dann das böse Erwachen: das Finanzministerium teilte dem Verbraucher mit, dass er die Bestimmungen zur Geldwäsche nicht eingehalten hatte, weil der Vermerk „nicht übertragbar“ auf dem Scheck fehlte, und dass er nunmehr eine Strafe von 6.000 Euro zu begleichen habe.
Der Verbraucher kann sich in einem ersten Schritt schriftlich rechtfertigen; das Ministerium wird die angeführten Gründe beurteilen, und könnte in der Folge die Strafe eventuell verrinngern oder gar ganz zurücknehmen, oder aber die Strafe bestätigen. In diesem Fall könnte der Verbraucher dann vor Gericht Rekurs einreichen – mit entsprechenden Kosten und Zeitaufwand.
Auch der Händler, der den Scheck für mehr als tausend Euro ohne Vermerk akzeptierte und zum Inkasso vorlegte, hat die Normen zur Geldwäsche verletzt; laut Vorgaben wird auch dieser mit einer Strafe belegt werden.
Daher der Rat an alle VerbraucherInnen, die Schecks verwenden: unbedingt prüfen, ob die eigenen Schecks den Vermerk „nicht übertragbar“ aufweisen, und diesen im Fall anbringen (oder sich ein neues Scheckheft geben lassen) – denn hinter der Ecke lauern Strafen für tausende von Euro auf unschuldige BürgerInnen.
Auch die Händler tun gut daran, sich an diese Auflage zu erinnern, und keine Schecks ohne entsprechenden Vermerk zu akzeptieren. Denn das Vergessen dieses Vermerks kann beide Seiten teuer zu stehen kommen!
Weitere Informationen (derzeit nur in italienisch verfügbar) zum normgerechten Umgang mit den Zahlungsinstrumenten finden sich im Leitfaden der italienischen Bankenvereinigung ABI: