Verbrauchertelegramm Jänner/Februar 2019

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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 02/09


Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version

 

Landesregierung beschließt Strom-Bonus Südtirol
Erstmals Stromkuchen für alle Südtiroler BürgerInnen

Alle Familien erhalten laut Beschluss ab 2019 in ihrer Erstwohnung eine Vergütung für den Gratisstrom, den Konzessionäre großer Wasserableitungen dem Land oder bestimmten Verbrauchergruppen jährlich abtreten oder vergelten müssen. Dies als Gegenleistung dafür, dass sie das öffentliche Gut Wasser durch Stromproduktion nutzen dürfen. Grundlage für die Entlastung der Verbraucherhaushalte ist der Artikel 13 des Autonomiestatuts von 1972.
Der von der Landesregierung heute beschlossene Strom-Bonus Südtirol wird den privaten Haushalten ohne eigene Gesuchsstellung von allen Stromverkäufern direkt auf der Stromrechnung für die Erstwohnung gutgeschrieben. Damit werden jährlich um 14 Millionen Euro an die BürgerInnen weitergegeben. Pro Haushalt beläuft sich der jährliche Strom-Bonus bei in etwa 200.000 Erstwohnungs-Stromanschlüssen damit um 70 Euro, wobei die Kosten für das Abrechnungssystems in Abzug gebracht werden.
Die Verbraucherzentrale Südtirol hatte sich schon seit langem dafür stark gemacht, dass alle Familien in Südtirol an diesen Vorteilen laut Autonomiestatuts teilhaben sollten, und die Verteilung der sogenannten Gratisstrom-Quoten an alle privaten Haushalte in Südtirol seit langem gefordert.
Der Vorsitzende der Verbraucherzentrale Südtirol, Agostino Accarrino und der Geschäftsführer Walther Andreaus sind erfreut, dass „erstmals alle SüdtirolerInnen vom Stromkuchen was abbekommen. Und er schmeckt! Zwar ist der Strom-Bonus Südtirol kein großer Wurf, aber ein guter. Energielandesrat Theiner kann damit durchaus auf eine positive Bilanz in seinem Ressort zurückblicken. Er hat eine bessere Situation hinterlassen, als er sie vorgefunden hatte. Auch Landeshauptmann Kompatscher hatte sich dafür eingesetzt, dass alle BürgerInnen Südtirols am Stromkuchen beteiligt werden.“


Was ist die optimale Aufgusstemperatur für Tee?

Tee ist nicht gleich Tee. Damit sie ihr Aroma optimal entfalten können, benötigen die verschiedenen Teesorten unterschiedliche hohe Wassertemperaturen beim Aufgießen und sollten unterschiedlich lang ziehen.
Kräutertee wird idealerweise mit sprudelnd kochendem Wasser übergossen. Je nach Art der Kräuter liegt die Ziehdauer zwischen fünf und acht Minuten.
Auch Früchtetee gelingt am besten mit sprudelnd kochendem Wasser. Er sollte zwischen sechs und acht Minuten lang ziehen.
Schwarzer Tee wird idealerweise mit 90°C bis 95°C heißem Wasser aufgegossen, also unmittelbar nach dem Aufkochen. Wer einen anregenden Tee bevorzugt, lässt ihn höchstens drei Minuten lang ziehen. „Fünf-Minuten-Tee“ wirkt zwar nicht beruhigend, aber jedenfalls nicht anregend. Schwarzer Tee, der länger als fünf Minuten zieht, wird sehr bitter.
Für den Aufguss von Grünem Tee sollte man das Wasser nach dem Aufkochen auf 70°C bis 85°C abkühlen lassen. Höhere Temperaturen beeinträchtigen nämlich das Aroma, da sie die zarten, blumigen Aromen verändern. Bei einer Wassermenge von einem bis eineinhalb Litern wird die ideale Temperatur ca. eine bis drei Minuten nach dem Aufkochen erreicht. Grüner Tee sollte höchstens drei bis vier Minuten lang ziehen. Die Teeblätter können für bis zu drei Aufgüsse wieder verwendet werden.
Weißer Tee wird ähnlich wie Grüner Tee zubereitet. Die ideale Aufgusstemperatur liegt bei rund 70°C, die Ziehzeit beträgt drei bis vier Minuten.


Energieeinsparung: Neuheiten bei den Landesbeiträgen
Neuerungen bei Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energiequellen

Seit Jahresbeginn ist es wieder möglich, um einen Beitrag für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen anzusuchen. Die dafür erforderlichen Formblätter sind online auf der Webseite des Amtes für Energieeinsparung erhältlich (https://umwelt.provinz.bz.it/dienstleistungen). Dabei gibt es einige Neuerungen.
Seit 2019 neu: die Gesuche müssen innerhalb 31. Mai eingereicht werden. Sie werden chronologisch nach Eingang genehmigt, bis die verfügbaren Mittel erschöpft sind. Wer sicherstellen möchte, in den Genuss des Landesbeitrages zu kommen, sollte somit keine Zeit verstreichen lassen.
Weiterhin angesucht werden kann für ...
Für folgende Leistungen kann auch weiterhin um einen bis zu 50%igen Beitrag angesucht werden.

  • Wärmedämmung von Dächern, Außenmauern, obersten und untersten Geschossdecken, Terrassen und Lauben an bestehenden Gebäuden;
  • Austausch von  Fenster und Fenstertüren;
  • Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung;
  • Energetische Sanierung einzelner Baueinheiten;
  • Hydraulischer Abgleich bestehender Heiz- und Kühlanlagen.

Kondominien aufgepasst: Kondominien mit mindestens 5 Baueinheiten erhalten für manche Maßnahmen sogar bis zu 70% Beitrag.
Weitere Informationen auf www.verbraucherzentrale.it.


Pyramidensystem und irreführende Bewerbung:
Lyoness mit Strafe von über 3 Millionen Euro belegt

Das auch in Südtirol bekannte Lyoness System ist von der Antitrust-Behörde mit einer Strafe von 3,2 Millionen Euro hart abgestraft worden. Das System drehte sich um eine kostenpflichtige Rabatt-Karte, mit der KundInnen in bestimmten Geschäften beim Einkauf “Geld sparen” konnten. Doch die Organisatoren des Systems haben mit der “Karriere” der Mitarbeitenden große Gewinne erzielt.
Die Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt hat nach Abschluss eines langen und komplexen Untersuchungsverfahrens festgestellt, dass das von Lyoness Italien Srl verwendete System zur Bewerbung des Kaufmodells „cashback“ (d.h. Rückgabe eines prozentuellen Anteils des an konventionierte Betriebe gezahlten Kaufpreises) inkorrekt ist, da es ein Pyramidensystem darstellt, was vom Verbraucherschutzkodex als eine auf jeden Fall irreführende Geschäftspraxis eingestuft wird.
Die Regulierungsbehörde hat des weiteren festgestellt, dass die Methoden, mit denen die Eigenschaften, die Bedingungen und Fristen des Systems vorgestellt wurden, irreführend waren; die einzelnen Aspekte wurden weder bei Events noch auf den Webseiten angemessen erklärt. Auch fehlten auf den Webseiten einige Angaben, die für Verträge im Fernabsatz notwendig sind, wie z.B. Informationen über die Behandlung von Beschwerden, über das Rücktrittsrecht und den Gerichtsstand.


Geldanlagen: Auch in Südtirol herrscht Unsicherheit unter den AnlegerInnen
Immer häufiger wird Liquidität bevorzugt
Geschädigte können ihre Fälle vor die Schiedsgerichte bringen

Der Jahresbeginn ist eine gute Gelegenheit, um die Spareinlagen der Familien einem Gesundheits-Checkup zu unterziehen. Die Zahlen der Banca d'Italia zeigen, liegen zwei Drittel der Spareinlagen der Familien auf (Depot)Konten, und diese Tendenz scheint sich, trotz der äußerst schwachen bis nicht vorhandenen Rentabilität bei diesen Sparformen, zu bestätigen. Eine große Rolle spielt hierbei die Unsicherheit hinsichtlich zukünftiger Ereignisse, aber auch die Schwierigkeiten der SparerInnen beim Abwägen und Auswählen der für sie angemessensten Anlageformen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Beziehung zwischen KundInnen und Finanzdienstleistern, die in den letzten zehn Jahren nicht immer nur von Harmonie geprägt war. Dies gilt insbesondere für die Investitionen in Aktien einiger Banken oder Investmentfonds, die in einigen eklatanten Fällen auch hierzulande schwere Verluste für die SparerInnen mit sich gebracht haben.
„Die enorme Bandbreite an Geldanlageformen, das wirtschaftliche Umfeld und unverständliche Produktinformationen und Verkaufsvorgänge machen es VerbraucherInnen heute schwer, ihr Geld sicher und gewinnbringend anzulegen. Dazu kommt, dass Banken und andere Finanzinstitute ihre eigenen Provisionen meistens stärker im Auge haben als die Interessen ihrer KundInnen. Viele Südtiroler Sparer beklagen, dass ihr Erspartes immer weniger wird. Doch sie brauchen nicht zu verzagen. Bei Verlusten gibt es für Anleger eine kostenlose Alternative zu einem Gerichtsverfahren: das Finanzschiedsgericht - Arbitro per le Controversie Finanziarie – kurz ACF. Streitfälle mit dem Finanzdienstleister können dort ohne Rechtsbeistand und Kosten relativ schnell abgewickelt werden. Die VZS hilft dabei“, meint der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), Walther Andreaus.


Umbauarbeiten – Energiebonus
Welche Daten müssen in einer Rechnung aufscheinen, damit die Spesen als Steuerguthaben geltend gemacht werden können?

Es ist unerlässlich, den Lieferanten bei Auftragserteilung die genauen Daten mitzuteilen, damit die Rechnungen dann korrekt ausgestellt werden können.
Die Rechnungen müssen auf jene Person ausgestellt werden, welche den Steuerbonus in Anspruch nimmt, und (neben den gesetzlich vorgegebenen Daten des Rechnungsausstellers) folgenden Daten enthalten, um sie für den Steuerabsetzbetrag gültig verwenden zu können:

  • Vor- und Zunahme;
  • Adresse (wobei immer jene Adresse anzugeben ist, welche zum Datum der Rechnungsstellung  laut Meldeamt aufscheint und nicht notwendigerweise mit der Immobilie übereinstimmen muss, die saniert wird);
  • Steuernummer.

Es empfiehlt sich immer, im Text der Rechnung folgende Daten anzugeben:

  1. Adresse und Katasterdaten der zu sanierenden Immobilie;
  2. Verweis auf den Werkvertrag, der mit den jeweiligen Handwerkern bei Auftragserteilung abgeschlossen wurde (dieser ist notwendig, damit der begünstigte Mehrwertsteuersatz von z.Zt. 10% rechtmäßig angewendet werden kann);
  3. Beschreibung der Leistungen (diese sollten so klar formuliert werden, damit sie für den jeweiligen Steuerbonus verwendbar und bei etwaigen Steuerkontrollen nachvollziehbar sind).

Die Verbraucherzentrale steht Ihnen für weitere nützliche Informationen zur Verfügung.


Wasser-Bonus: die Gemeinden müssen die Gesuchsmöglichkeiten endlich aktivieren!

Es ist mehr als ein Jahr vergangen, seit auf Landesebene der rechtliche Rahmen für den Wasser-Bonus geschaffen wurde.
Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen hatte der Landtag bereits im August 2017 die Durchführungsverordnung für die Trinkwassertarife in Südtirol beschlossen (DLH Nr. 29 vom 16.08.2017). Die Verordnung setzt die Vorgaben des entsprechenden Landesgesetzes um (LG 8/2002, Art. 8), welches wiederum auf den Grundsätzen der EU-Richtline 2000/60/EG fußt.
Eine der Neuheiten der Verordnung waren die Schutzmaßnahmen für Abnehmer in finanziell oder sozial schwierigen Lagen, welche kurz als „Sozialbonus Wasser“ bezeichnet werden können (auf nationaler Ebene spricht die Aufsichtsbehörde AEEGSI von „bonus sociale idrico“, aber dieser Begriff wird im lokalen Normenwerk nicht aufgegriffen). Die Verordnung legt fest: „In Fällen besonderer sozialer Relevanz können in der Tarifverordnung der Gemeinde die Kriterien für die Befreiung oder Herabsetzung des Tarifs festgelegt werden.“
Die detaillierte Regelung des Tarifs liegt also bei den einzelnen Gemeinden, welche somit unter anderem festlegen können, dass BürgerInnen in Notlagen teilweise oder zur Gänze von der Zahlung des Tarifs befreit werden können. Das Wort ging daher an die Gemeinden über, welche im Detail die Landesvorgaben umsetzen müssen – oder besser gesagt müssten, denn: BürgerInnen berichten uns, dass es bis dato überhaupt nicht möglich ist, um diesen Bonus anzusuchen, weil die notwendigen Prozeduren fehlen. Auf nationaler Ebene kann hingegen schon seit geraumer Zeit um diesen Bonus angesucht werden.
Daher die Forderung an den Gemeindenverband, hier umgehend entsprechend tätig zu werden; an dieser Stelle sei vermerkt, dass unsere Institution in Bezug auf diese wichtige Maßnahme für die BürgerInnen nicht einmal konsultiert wurde.
Die Auszahlung des Bonus sollte dabei von den Gemeinden als Automatismus für die bedürftigen Familien vorgesehen werden, ohne dass diese Familien mit erneuten Ansuchen und Genehmigungsverfahren belastet werden.


Was genau sind isotonische Getränke?

Isotonische Getränke sind vor allem, aber nicht nur, bei Sportlern und Sportlerinnen beliebt. Sie versprechen, den Körper leistungsfähig zu halten, indem sie die Verluste an Wasser und Mineralstoffen, die durch Schwitzen und körperliche Anstrengung entstehen, rasch ausgleichen.
„Isotonisch“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Konzentration der gelösten Teilchen im Getränk (unter anderem Zucker, Vitamine und Mineralstoffe wie Natrium) der Konzentration dieser Stoffe im Blut ähnelt. Wasser, Mineralstoffe und Nährstoffe aus isotonischen Getränken gehen rasch vom Darm ins Blut über und stehen dem Körper zur Verfügung, ohne Magen und Verdauungstrakt übermäßig zu belasten.
Bei sportlicher Aktivität im Ausdauerbereich bis zu einer Stunde reicht es in der Regel aus, einfaches Leitungswasser zu trinken. Die Mineralstoffverluste können leicht durch ein Stück Obst nach dem Sport ausgeglichen werden. Wenn der Körper aber länger beansprucht wird, bei Hitze und bei hoher Trainingsintensität ist es empfehlenswert, isotonische Getränke zu verwenden, um bereits während der Belastung die  Mineralstoffverluste zu ersetzen. Die ideale Temperatur für die Getränke ist Raumtemperatur, zu kalte Getränke belasten den Magen.
Die genaue Zusammensetzung isotonischer Getränke ist leider nicht gesetzlich geregelt. Daher gibt es große Unterschiede in der Zusammensetzung der verschiedenen Getränke im Handel. Ein natürliches, kostengünstiges Sportgetränk ist übrigens die Fruchtsaftschorle: Fruchtsaft wird im Verhältnis 1:1 bis 1:2 mit (Mineral-)Wasser und eventuell einer Prise Salz vermischt. Auch alkoholfreies Bier kann als isoton bezeichnet werden. Während des Sports sollten allerdings Biere mit einem niedrigen Kohlensäuregehalt bevorzugt werden.

 

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