Verbrauchertelegramm Januar/Februar 2024

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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 02/09

Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version.

 

 

 

Was ist die Neue Gentechnik?

Die „alte“ Gentechnik erzeugt in den meisten Fällen transgene Organismen: Gene von Lebewesen einer Art werden in die Zellen einer nicht verwandten Art übertragen. Die dafür verwendeten Techniken wie die Genkanone und die Genfähre sind nicht spezifisch, es entscheidet also der Zufall darüber, wo die neuen Gene in das Erbgut eingebaut werden.

Bei neue gentechnische Verfahren wie die so genannte Genschere (CRISPR/Cas-Technik), wird ein Enzym (Cas9-Enzym), gekoppelt an eine Leit-RNA, in die Zielzelle eingeschleust. Die Leit-RNA hat jeweils eine ähnliche Struktur wie die zu verändernde Stelle des Erbguts und dockt genau dort an, woraufhin das Cas9-Enzym beide DNA-Stränge durchtrennt (Doppelstrangbruch). An der Schnittstelle kann nun die zelleigene „Reparatur“ spontan erfolgen, gezielt ein DNA-Abschnitt entfernt oder ein miteingeschleuster neuer DNA-Abschnitt eingefügt werden. Auf diese Weise werden Gene verändert, stillgelegt oder in ihrer Wirkung verstärkt, um so die Eigenschaften des Zielorganismus zu verändern. Mit diese neue Gentechnikverfahren sollen in erster Linie cisgene Pflanzen – Pflanzen, die keine artfremden Gene erhalten – hergestellt werden, sie sind deswegen aber nicht automatisch frei von allen Risiken.

Nach geltendem EU-Gentechnikrecht müssen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) ein Zulassungsverfahren mit einer Risikobewertung durchlaufen und als „genetisch verändert“ gekennzeichnet werden sowie rückverfolgbar sein.
Die EU-Kommission hat jedoch im Sommer 2023 einen Vorschlag für eine Deregulierung von Pflanzen, die mit Hilfe neuer gentechnischer Verfahren hergestellt werden, vorgelegt. Demnach sollen die strengen Regeln für GVO in Zukunft auf NGT-Pflanzen der Kategorie 1 (NGT = New Genomic Techniques, neue gentechnische Verfahren) nicht mehr angewendet werden. Weder soll ein Zulassungsverfahren noch eine Risikoprüfung noch eine Kennzeichnung am Endprodukt erforderlich sein. Verbraucher:innen könnten dann zwischen gentechnikfreien Lebensmitteln und gentechnisch manipulierten Lebensmitteln der Kategorie NGT-1 nicht mehr unterscheiden und hätten keine Wahlfreiheit mehr.

Die Entscheidung über die geplante Deregulierung wird in den nächsten Wochen oder Monaten erwartet. Um zum Vorschlag der EU-Kommission zur Deregulierung der neuen Gentechnik NEIN zu sagen, nehmen auch sie an der E-Mail-Aktion teil: https://www.ig-saatgut.de/#mitmachaktion.

 

 

Online-Coachings: Vorsicht ist angesagt!

Es besteht kein Zweifel, dass die selbsternannten Coaches soziale Medien wie YouTube, TikTok und Instagram sehr geschickt nutzen. Mit Schlagwörtern und Motivationsphrasen versprechen sie, Geheimnisse zur Verwirklichung der eigenen Träume zu lüften.

Nach einem Klick auf den Link wird man in der Regel zu einem Formular weitergeleitet, wo man einen telefonischen Termin vereinbaren kann, um weitere Informationen zu erhalten. Beim Termin wird erklärt, dass die Coaching-Videos und Zoom-Meetings so bahnbrechend seien, dass sie denjenigen, welche die vorgeschlagenen Ratschläge befolgen, ein monatliches Einkommen von Tausenden von Euro garantieren.

Die überzeugten Verbraucher:innen erhalten dann per E-Mail einen weiteren Link mit Anleitungen, um die Videos und die Zoom-Sitzungen zu bezahlen (Beträge von ca. 3.000 € bis 13.000 €).
Danach wird man auf die Website eines Unternehmens umgeleitet, welches die Rechnungen ausstellt, sich um deren Eintreibung kümmert und sogar die Möglichkeit einer Ratenzahlung anbietet.

Doch wie so oft ist nicht alles Gold, was glänzt. Einmal bezahlt, stellen die Neulinge fest, dass das Geheimnis des Geldverdienens in Wirklichkeit darin besteht, andere leichtgläubige Personen auf die Plattform zu locken, damit sie den Coaching-Videos folgen.

Und hier offenbart sich die Coaching-Falle: Das Unternehmen verweigert sich nämlich, das Rücktrittsrecht der Verbraucher:innen anzuerkennen, weil sie beim Kauf ein Kästchen angekreuzt und ausdrücklich darauf verzichtet hätten, oder auch weil dieses Recht für das gekaufte digitale Produkt gar nicht vorgesehen sei.

Aus diesem Grund ist es ratsam, Angebote dieser Art sehr sorgfältig und mit dem nötigen Misstrauen zu bewerten: Einen sicheren Weg zu Reichtum und (persönlichem) Erfolg gibt es leider noch nicht!

Wenn Sie die Teilnahme an Video-Coaching-Angeboten trotzdem in Erwägung ziehen wollen, finden Sie hier einige Tipps dazu: https://www.consumer.bz.it/de/online-coachings-vorsicht-ist-angesagt.

 

 

Welche Vorteile hat Wintergemüse?

Gemüsearten, die mehr oder weniger frosthart sind und aufgrund ihrer Kälteresistenz auch im Winter, manche sogar bei Minusgraden, geerntet werden können, bezeichnet man als Wintergemüse: Kohlgemüse wie Grünkohl, Rotkohl, Wirsing und Rosenkohl, Wurzel- und Knollengemüse wie Pastinake, Topinambur, Rote Bete, Schwarzwurzel, Kohlrübe und Knollensellerie, Blattgemüse wie Feldsalat, Chicorée, Zuckerhut, Asiasalate und Winterlauch.

Erstens liefern Wintergemüsearten eine Fülle an gesundheitsförderlichen Inhaltsstoffen. Grünkohl beispielsweise ist für seinen hohen Gehalt an Vitamin C bekannt und wird als Superfood gehandelt. Chicorée und Zuckerhut liefern Bitterstoffe, welche die Verdauung unterstützen. Die Rote Bete ist reich an Ballaststoffen, und Kohlgemüse enthält Glucosinolate (Senfölglykoside), welche vermutlich krebsvorbeugend wirken.
Zweitens wird heimisches Wintergemüse – im Unterschied zu Importfrüchten – nicht um den halben Globus gekarrt, geflogen oder geschifft. Nicht zuletzt verbraucht der Anbau von Wintergemüse im Freiland viel weniger Energie als der Anbau von Kopfsalat, Tomaten und Co in der kalten Jahreszeit in (fossil) beheizten Gewächshäusern. Auch die klimaschädlichen Treibhausgasemissionen sind im Freilandanbau viel geringer als beim Anbau im Glashaus.

Wintergemüse punktet mit interessantem Geschmack, wertvollen Inhaltsstoffen und klimaverträglicher Erzeugung.

 

 

Winterschlussverkauf 2024: Die Tipps zur Schnäppchenjagd

Am 13. Jänner hat in vielen Orten Südtirols der Winterschlussverkauf 2024 begonnen. Die VZS möchte daran erinnern, dass aus diesem Anlass die Preise, nicht aber die Verbraucherrechte herabgesetzt werden dürfen.

Auch für Produkte im Ausverkauf gilt: sie müssen mangelfrei sein und den Werbeaussagen entsprechen. Weist ein Produkt einen Mangel auf (der nicht extra gekennzeichnet und Anlass für einen zusätzlichen Rabatt war), muss dieses Produkt gemäß den Normen der Gewährleistung repariert oder durch ein mangelfreies ersetzt werden. Sind beide Maßnahmen unmöglich, so muss der Kaufvertrag aufgelöst werden, wobei die Verbraucher:innen die defekte Ware zurückgeben und dafür das Geld (und keinesfalls einen Gutschein!) zurückerhalten.
Alle Geschäftsstellen sind verpflichtet POS-Zahlungen (Kredit- Prepaid- oder Bankomatkarte) anzunehmen.

Einige Tipps zur Schnäppchenjagd:

  • Überlegen Sie vorab, was Sie brauchen: eine Wunschliste hilft beim bewussten Einkauf.
  • Die Angebote mehrerer Händler vergleichen.
  • Die beworbenen Preise gelten für alle Käufer:innen, und zwar ohne mengenmäßige Beschränkung oder Koppelung an irgendeine Bedingung und bis zum restlosen Verkauf des Bestandes.
  • Im Eifer des Gefechts können Waren und Preisschilder schon mal durcheinander geraten. Daher empfiehlt es sich, vor dem Bezahlen immer das Etikett zu überprüfen.
  • Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren.
  • Fehlerfreie Produkte müssen vom Händler grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, auch nicht während des Schlussverkaufs.
  • Jeden Mangel, auf den ein Geschäft nicht ausdrücklich hingewiesen hat, kann der Kunde, wenn er ihn später bemerkt, reklamieren. Die Frist, Fehler zu beanstanden, währt 2 Jahre ab Kaufdatum. In den ersten 12 Monaten liegt die Beweislast - also dass der Fehler zum Zeitpunkt des Kaufes nicht bestanden hat - beim Händler.

Termine im Überblick:
In den meisten Südtiroler Gemeinden ist der Beginn auf den 13. Jänner 2024 und das Ende auf den 10. Februar 2024 festgelegt. In den Tourismusgemeinden beginnt der Saisonschlussverkauf hingegen erst am 24. Februar 2024 und endet am 23. März 2024.

 

 

Was kostet eigentlich mein Bankkonto?

Eine Frage, die wohl wenige von uns aus dem Stand beantworten könnten. Die Information ist jedoch nicht schwer zu beschaffen.
Auf dem letzten Kontoauszug des Jahres sind die Kosten im Detail aufgelistet.

Die Spesen für das vergangene Jahr werden dabei nach Kategorie aufgeschlüsselt, also z.B. Fixgebühr, Gebühr für Bankomatbehebungen im Ausland, usw. Die Art und Beträge der Spesen hängen dabei direkt mit den Vorgaben im Kontokorrent-Vertrag zusammen: sieht dieser z.B. unbegrenzte Bankomatbehebungen bei allen Banken vor, werde ich keine solchen Spesen vorfinden. Wenn ich hingegen nur bei bestimmten Banken kostenlos beheben kann, und im Jahr aber bei anderen Instituten behoben habe, werden diese Kosten aufgelistet sein.
Mit den Übersichten auf dem Dezember-Auszug ist es auch leicht möglich, die Kostenentwicklung über die Jahre hinweg nachzuvollziehen.

Wer sich für einen Kontowechsel entschließt, erteilt der neuen Bank den Auftrag, diesen zu vollziehen. Der Wechsel sollte dann innerhalb von 12 Arbeitstagen erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, sieht der Gesetzgeber für die Kunden:innen eine Entschädigung vor.

Tipp: Für Rentner:innen mit Bruttorente unter 1.500 Euro/Monat gibt es ein kostenloses Basiskonto, welches eine bestimmte Anzahl an verschiedenen Bewegungen enthält.

 

 

Gutscheine: Ist die angegebene Fälligkeit denn verbindlich?

Grundsätzlich geht man bei Gutscheinen, falls nichts anderes angegeben wurde, von einer zehnjährigen "Verjährungsfrist" aus (wobei manche Juristen auch der Meinung sind, dass Gutscheine dem Bargeld gleichgestellt sind, und überhaupt nicht "verfallen" können). Problematisch ist dabei immer die Rechtsdurchsetzung, denn wenn der Händler die Gültigkeit nicht anerkennt, müsste man die Sache vor den Richter bringen (und dies zahlt sich kaum aus).

Ist auf dem Gutschein selbst hingegen eine klare Fälligkeit angegeben, so gilt diese als „zwischen den Vertragsparteien vereinbart“, und wird als gültig erachtet.

Tipp: Wenn man es nicht schafft, einen Gutschein rechtzeitig einzulösen, sollte am besten vor dem Ablaufdatum Kontakt mit dem Betrieb aufnehmen, um den Gutschein verlängern zu lassen – erfahrungsgemäß sind die meisten Betreiber hier sehr entgegenkommend.

Und: Genaue Angaben auf dem Gutschein (wer, was, wann, wo, wie, …) vermeiden später unangenehme Zweifelsfälle.

 

 

Der neue WhatsApp-Kanal der VZS

Die Verbraucherzentrale Südtirol führt seit kurzem einen eigen Whats-App-Kanal für Verbraucher:innen. Alle News und Informationen der Verbraucherzentrale Südtirol stehen den Verbraucher:innen nun direkt auf dem Smartphone zur Verfügung.
Verbraucher:innen erhalten somit ganz unkompliziert Mitteilungen mit den neuesten Informationen direkt auf ihrem beliebtesten Kommunikations-Tool „WhatsApp“, ohne unsere Internetseite aufrufen oder längere Telefonate durchführen zu müssen.

Folgen auch Sie unseren VZS-CTCU-Kanal und erhalten so unser Informationsmaterial unter: https://whatsapp.com/channel/0029VaDDs5oJP215x3EtKk1G.

 

 

Vorzeitige Kündigung eines Stromvertrags:
Ab 1. Jänner können Pönalen anfallen

Die VZS: Das hat gerade noch gefehlt!

Der Energiemarkt sorgt derzeit bei vielen Strom- und Gaskunden für nicht wenig Kopfzerbrechen. Wer sich bereits mit dem Ende des geschützten Marktes (bei Gas seit dem 10. Januar, bei Strom ab dem 1. Juli) und mit der Wahl eines neuen Anbieters auseinandersetzt, muss sich bewusst sein, dass ein zukünftiger Anbieterwechsel eventuell auch Kosten mit sich bringen könnte.

Ein Beschluss der Aufsichtsbehörde ARERA vom 6. Juni letzten Jahres sieht vor, dass die Stromversorger ab 1. Jänner bei vorzeitiger Kündigung von bestimmten Stromverträgen Pönalen bzw. Vertragsstrafen verlangen können. Davon betroffen sind jedoch nur Stromverträge mit fester Laufzeit (in der Regel 12 oder 24 Monate) und zu fixem Preis sowie Verträge mit unbestimmter Laufzeit, die für einen gewissen Zeitraum aber einen Fixpreis vorsehen und somit in diesem Zeitraum auch davon betroffen sind. Gasverträge sind vorerst nicht betroffen.

Lieferanten sind verpflichtet, den Endkunden über die Höhe der anfallenden „Pönale für vorzeitige Kündigung“ im Angebot des Liefervertrags oder im Vertrag zu informieren. Der Kunde muss die Mitteilung über die Vertragsstrafe außerdem unterzeichnen und somit ausdrücklich genehmigen (sogenannte doppelte Unterschrift).
Auch im Vergleichsportal der ARERA muss unter den Informationen der einzelnen Angebote die etwaige Pönale angegeben werden.

Laut Aufsichtsbehörde dürfen Stromlieferanten bei Anwendung von einseitigen Vertragsänderungen jedoch keine Vertragsstrafe verlangen: kündigt ein Kunde infolge dieser einseitigen Vertragsabänderung vor Ablauf des Vertrags, darf die Pönale nicht angewandt werden.

 

 

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