Verbrauchertelegramm März/April 2025

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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 18/25

Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version.

 

 

„Kaufe von Europa“ – Verbraucher:innen organisieren sich

Wie das ZDF berichtete, haben Verbraucher nach dem Vorbild Kanadas eine Bewegung gestartet, die den Konsum von Produkten aus Europa fördern soll, wobei bewusst Produkte aus den USA gemieden werden.
Die aktuelle us-amerikanische Politik eckt an; in Europa taucht die Frage auf, wie sich Konsument:innen dagegen wehren können. Ein Antwortversuch kommt von der Bewegung „Kaufe von Europa“ (BuyFromEU), eine aus einem Reddit-Forum entstandene Website (https://www.goeuropean.org/): diese listet lokale, europäische Alternativen zu Produkten und Marken aus den USA.
Das Projekt wird laut eigenen Angaben von rund 30 Freiwilligen betrieben. Sie verstehen unter Europa nicht nur die Europäische Union, sondern alle 46 Staaten des Europarats. Das junge Projekt finanziert sich aus privaten Spenden.

Sollten die USA ihre Zoll-Drohungen umsetzen und europäische Produkte mit Zöllen belegen, was in Europa Zölle auf amerikanische Produkte nach sich ziehen würde, käme zum politischen Aspekt auch der wirtschaftliche hinzu, und europäische Alternativen würden auch finanziell attraktiver.
Auch die Seite https://buy-european.net/ bietet Informationen über Produkte aus Europa, ebenso sowie die App „Buy European“, welche das Abrufen dieser Informationen direkt über das Scannen des Strichcodes eines Produkts ermöglicht.

 

 

FWU Life Insurance Lux: Liquidation angeordnet und Liquidator ernannt

Am 31. Januar 2025 hat das Bezirksgericht Luxemburg die Auflösung und Liquidation der FWU Life Insurance Lux S.A. angeordnet. Rechtsanwalt Yann Baden wurde zum Liquidator ernannt, um den Liquidationsprozess zu verwalten und die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren.

Wie geht es nun weiter

  • Forderungsanmeldung: In den kommenden sechs Monaten wird der Liquidator den Versicherungsnehmer:innen eine vor-ausgefüllte Forderungsanmeldung zusenden. Diese ist auszufüllen und bis spätestens 31. Januar 2028 an den Liquidator zurückzusenden. Betroffene, die innerhalb der nächsten sechs Monate bzw. innerhalb 31.07.2025 keine Mitteilung erhalten, sollten sich aktiv beim Liquidator melden.
  • Bearbeitungsphase: Nach dieser sechsmonatigen Frist folgt eine Bearbeitungsphase, die bis zu drei Jahre dauern kann.
  • Auszahlungen: Erste Auszahlungen zugunsten der Versicherungsnehmer sind nach Abschluss der Bearbeitungsphase zu erwarten. Es ist jedoch zu beachten, dass die Auszahlungen längst nicht die Summe der eingezahlten Prämien erreichen, sondern maximal so hoch sein werden wie der zuletzt mitgeteilte Rückkaufswert ihres Vertrages. Dieser Wert ist in den letzten Jahresauszügen des Vertrages unter dem Punkt "valore di riscatto" abzulesen.

Betroffenenliste der VZS
Die VZS hat eine Betroffenenliste erstellt, um Verbraucher:innen direkt via Mail mit den aktuellsten Informationen versorgen zu können. Wer sich diesbezüglich noch nicht an die VZS gewandt hat, kann sich unter folgender Mail Adresse melden und sich in die Betroffenenliste eintragen lassen: info-fwu@verbraucherzentrale.it.

Vorsicht vor Fake-Lösungsvorschlägen: Aktuell gibt es keine schnelle Möglichkeit, den eigenen Versicherungsvertrag aufzulösen oder Teilauszahlungen zu beantragen.

 

 

Nüsse, Trockenfrüchte und Wildpilze: nun mit Angabe der Herkunft

Seit 1. Januar 2025 gelten im Sinne der „Farm to Fork“ Strategie für die Vermarktung von frischem Obst, Gemüse, Bananen und getrockneten Erzeugnissen in der EU neue zusätzliche Regeln.

So muss nun auch für Trockenfrüchte, Nüsse, Wildpilze und küchenfertige Produkte das Ursprungsland verpflichtend angegeben werden. Diese Bestimmung gilt neben anderen für Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pistazien und Pinienkerne ohne Schale; Mischungen von tropischen Nüssen; Mischungen von anderen Schalenfrüchten; getrocknete Früchte (Äpfel, Aprikosen, Birnen, Pflaumen u.a.); getrocknete Feigen; getrocknete Weintrauben; getrocknete Zitrusfrüchte; Mischungen von getrockneten Früchten mit exotischen getrockneten Früchten; Mischungen von getrockneten Früchten mit Schalenfrüchten; frische und reife Bananen; nicht gezüchtete Pilze (darunter Steinpilz, Pfifferling und Trüffel); frische, ausgelöste Kerne von Hülsenfrüchten sowie küchenfertiges Obst und Gemüse. Bei Letzteren handelt es sich um Produkte, die für den unmittelbaren Verzehr in frischem oder gekochtem Zustand bestimmt sind und deren Verarbeitung über das reine Zuschneiden hinausgeht.

Für die jeweiligen Mischungen gilt: wenn die einzelnen Zutaten der Mischung aus mehr als einem Land stammen, sind die Angaben „EU“, „Nicht-EU“ bzw. „EU und Nicht-EU“ zulässig.

 

 

Steuervergünstigung „Erstwohnung“: Einführung einer Zwei-Jahres-Frist für den Verkauf der alten Wohnung

Gute Nachrichten für Verbraucher:innen, die bereits eine neue Erstwohnung gekauft haben, es aber nicht schaffen, in einem Jahr ihre alte Immobilie zu verkaufen

Durch das Haushaltsgesetz 2025 ist eine wichtige Neuheit in Bezug auf die Steuervergünstigungen für den Kauf der Erstwohnung eingeführt worden. Verbraucher:innen wird für den Verkauf einer bereits im Besitz befindlichen Immobilie mehr Zeit gewährt, ohne dafür die Steuervergünstigung von 2% Registersteuer zu verlieren.

Diese Änderung betrifft:

  • Verbraucher:innen, die ab dem 1. Jänner 2025 einen notariell beglaubigten Kaufvertrag abschließen werden;
  • Verbraucher:innen, die im Jahr 2024 einen notariell beglaubigten Kaufvertrag abgeschlossen, aber ihre alte Wohnung bis zum Ende des Jahres nicht verkauft haben.

Von der Verlängerung der Frist sind ausgeschlossen: Verbraucher:innen, die den notariell beglaubigten Kaufvertrag vor dem 1. Jänner 2025 abgeschlossen und die von der alten Regelung vorgesehenen Einjahresfrist für den Verkauf der alten Wohnung bereits überschritten haben.

Um in den Genuss dieser Begünstigungen zu kommen, müssen jedoch auch die gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Detaillierte Informationen dazu erhältlich unter:
https://www.consumer.bz.it/de/steuerverguenstigung-erstwohnung-einfuehrung-einer-zwei-jahres-frist-fuer-den-verkauf-der-alten

 

 

Kann man Käse einfrieren?

Manche Käsearten eignen sich zum Einfrieren, andere jedoch nicht. Temperaturen von -18°C wirken sich nämlich je nach Käseart unterschiedlich stark auf den Geschmack und die Konsistenz aus.

Hartkäse wie Parmesan oder Pecorino und Schnittkäse mit fester Konsistenz (z.B. Emmentaler) eignen sich gut zum Einfrieren. Sie lassen sich im Ganzen, in Scheiben oder Stücke geschnitten oder gerieben einfrieren. Butterpapier zwischen den Käsescheiben verhindert ein Zusammenkleben. Parmesan sollte gerieben werden, da er sonst beim Wiederauftauen bröckelt. Auch halbfeste Schnittkäse (z.B. Asiago, Fontina) und Blauschimmelkäse ohne Rinde lassen sich gut einfrieren.

Im Unterschied dazu sollte man Käse mit einer Schimmelrinde nicht einfrieren. Die Rinde sieht nach dem Einfrieren und Wiederauftauen nämlich ziemlich unappetitlich aus. Weichkäse (z.B. Camembert, Brie) entwickeln aufgrund ihres höheren Wassergehalts größere Eiskristalle und werden nach dem Einfrieren und Wiederauftauen schmierig. Noch mehr Wasser enthalten Frischkäse, Hüttenkäse, Ricotta, Quark und Mozzarella. Beim Einfrieren und Wiederauftauen leidet ihre Konsistenz und sie werden flockig. Auch griechischer Feta eignet sich weniger gut zum Einfrieren.

Im Gefrierschrank hält sich eingefrorener Käse bis zu drei Monate. Gefrorenen Käse taut man am besten langsam im Kühlschrank wieder auf. Bei Zimmertemperatur würde er sich zu schnell erwärmen und zu viel Flüssigkeit verlieren. Einmal aufgetauter Käse sollte rasch verbraucht werden.

 

 

Die Chemikalie BPA wird in Lebensmittelverpackungen verboten

Die Chemikalie Bisphenol A (BPA) wird in der Kunststoffindustrie für die Herstellung von Polycarbonaten und Epoxidharzen verwendet. Aus Polycarbonaten bestehen üblicherweise Wasserspender, Vorratsdosen, Trinkflaschen und Mehrweg-Getränkeflaschen. Epoxidharze dienen als Innenbeschichtung u.a. in Getränke- und Konservendosen.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die Sicherheit von Bisphenol A 2023 neu bewertet: aufgrund der aufgenommenen Konzentrationen stelle BPA für Verbraucher:innen aller Altersgruppen ein Gesundheitsrisiko dar. Es könne sich schädlich auf das Immunsystem und das hormonelle Gleichgewicht auswirken sowie das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöhen. Die EFSA senkte die duldbare tägliche Aufnahmemenge für BPA um den Faktor 20.000 ab und forderte die EU-Kommission zu weiteren Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung auf.

Vor diesem Hintergrund beschloss die EU-Kommission ein weitgehendes Verbot von BPA in Lebensmittelverpackungen. Lebensmittelkontaktmaterialien, die mit BPA hergestellt wurden, dürfen daher nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für die meisten Materialien gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten (bis Juli 2026), für bestimmte Materialien, etwa Fisch-, Obst- und Gemüsedosen, von 36 Monaten (bis Januar 2028).

Die Unternehmen müssen ihre Produktion nun relativ rasch auf neue, BPA-freie Materialien umstellen. Als mögliche Alternativen werden Polymere aus Zellulose oder pflanzlichen Ausgangsstoffen, als unbedenklich geltende Kunststoffe sowie Mehrweg-Lösungen aus Glas oder Edelstahl genannt.

Einerseits begrüßen Verbraucherschutzorganisationen das schon lange geforderte Verbot, andererseits üben sie Kritik daran, dass dieses Verbot erst jetzt komme. Verbraucher:innen seien dadurch über Jahre hinweg unnötig gefährdet worden.

 

 

Wie steht es um entalkoholisierten Wein?

Im Trendreport Ernährung 2025 (Herausgeber: Nutrition Impact Hub) wird der alkoholfreie und alkoholreduzierte Genuss als siebtwichtigster Trend angeführt. Alkoholfreies Bier hat sich mittlerweile etabliert und auf dem deutschen Biermarkt einen Absatzanteil von sieben Prozent erreicht. Bei Wein gibt es aber noch Nachholbedarf.

Zwar sind bereits alkoholfreie Rosé-, Weiß-, Rot- und Schaumweine erhältlich. Noch können diese geschmacklich aber nicht mit ihren alkoholhaltigen Vorbildern mithalten. Dies liegt daran, dass Alkohol ein Geschmacksträger für Aromen ist. Wird der Alkohl nachträglich entfernt, hat man unweigerlich geschmackliche Einbußen. Zudem gehen durch das Entalkoholisierungsverfahren Aromen verloren.

Auch entalkoholisierter Wein muss zunächst einen Gärprozess durchlaufen. Üblicherweise wird dieser vorzeitig gestoppt, so dass zwar der Weingeschmack schon entwickelt, der Zucker aber noch nicht vollständig zu Alkohol umgewandelt ist. Auf diese Weise fungiert der Restzucker als Geschmacksträger, zudem ist die zu entfernende Alkoholmenge geringer. Die aktuell gängige Methode ist die Vakuumdestillation. Der Wein wird im Tank unter Vakuum auf eine Temperatur von 30 bis 35 Grad Celsius erwärmt, damit der Alkohol sich verflüchtigt. Dank der niedrigen Temperaturen bleiben die Aromen besser erhalten. Alkoholfreie Weine dürfen definitionsgemäß maximal 0,5 Volumsprozent Alkohol enthalten. Die meisten entalkoholisierten Weine enthalten rund 0,25 Volumsprozent - das ist weniger, als ein Fruchtsaft enthalten kann.

 

 

Aktion Seilbahnsommer 2025

Vor kurzem wurde die Aktion Seilbahnsommer 2025 vorgestellt. Wie bereits in der Sommersaison 2024, erhalten auch heuer alle Inhaber eines Südtirol Pass einen Preisnachlass von mindestens 30 Prozent bei über 60 Lift- und Seilbahnunternehmen Südtirols.

Um in den Genuss des vorgesehen Preisnachlasses zu kommen, muss man Inhaber eines Südtirol Pass, Euregio Family Pass, Südtirol Pass abo+, Südtirol Pass 65+ bzw. Südtirol Pass free (künftig ein südtirolmobil-Fixpreisabo) sein.

Südtirol-Pass-Kunden, die bereits 2024 einen Aufkleber erhalten haben, können diesen auch 2025 nutzen. Wer den Aufkleber entfernt oder 2024 nicht per Post erhalten hat, kann in den südtirolmobil-Infopoints ein Duplikat anfordern.

Wichtig: An den Kassen der teilnehmenden Lift- und Seilbahnunternehmen muss samt den Südtirol Pass (mit Aufkleber) auch ein entsprechender Ausweis vorgezeigt werden, um den Preisnachlass zu erhalten.

Weitere Informationen sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.suedtirolmobil.info/de/seilbahnsommer-2025

 

 

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