Verzeichnis der Einsprüche: BürgerInnen können nun auch Post-Werbung widersprechen

VZS: Wer sich nicht einträgt, riskiert die Werbeflut


Seit Mai 2019 können sich BürgerInnen kostenlos ins Verzeichnis der Einsprüche eintragen lassen, um auf den Adressen, die in den öffentlichen Telefonbüchern aufscheinen, keine Werbung per Post mehr zu erhalten.

Die Ausdehnung des Dienstes auf die Werbung per Post (eingeführt durch G. 124/2017 Art. 1 Abs. 54, umgesetzt mit DPR 149/2018) hat die Postadressen in den öffentlichen Telefonbüchern  in Bezug auf die Verarbeitung zu Werbezwecken den dort vorhandenen Telefonnummern gleichgestellt. Somit kann das „Opt-Out“ für die Telefonnummern auch auf die Werbung in Papierform ausgedehnt werden. Ohne „Opt-Out“ über das Verzeichnis der Einsprüche sind daher Werbekontakte über Post und Telefon zulässig.

Gemäß Durchführungsbestimmungen wurde innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten der Norm die technische Umsetzung der Ausweitung des Registers auf die Briefpost umgesetzt. Um den BürgerInnen eine angemessene Frist für die Sperre der unerwünschten Werbung zu ermöglichen, müssen die Marketing-Firmen  die in der Verordnung vorgesehenen Fristen einhalten, um dann nur jene Adressen der Telefonbücher zu verwenden, für welche kein Einspruch ausgesprochen wurde (die Adressen müssen also mit dem Register abgeglichen werden). Im Verzeichnis eingetragene Adressen können nur dann für Werbezwecke verarbeitet werden, wenn die Firmen vorab eine explizite Erlaubnis der VerbraucherInnen gemäß Datenschutz-Grundverordung einholen (DSGVO 2016/679).

InhaberInnen von in Telefonbüchern veröffentlichten Telefon-Nummern können nunmehr sowohl Anrufen zu Werbezwecken als auch Werbungen per Post widersprechen. Wer den Werbeanrufen bereits widersprochen hatte, kann diesen Widerspruch auf die Postwerbung ausdehnen. Die Eintragung kann über Web, Grüne Nummer, e-mail oder Einschreiben erfolgen.

Was hingegen die Ausdehnung des Dienstes auf nicht-öffentliche Nummern (inklusive Handys) betrifft, die vom Gesetz Nr. 5/2018 vorgesehen wurde, wird derzeit die Durchführungsbestimmung verabschiedet; mit der Veröffentlichung derselben schließt sich die Reform des Telemarketings ab, welche darauf abzielt, den BürgerInnen eine bessere Kontrolle über die eigenen Daten zu gewähren.

„Die per Post zugesandte Werbebroschüre, die an den Inhaber der Telefonlinie adressiert ist, wird dem unerwünschten Werbeanruf gleichgestellt“ so der Kommentar von Walther Andreaus, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS). „Aber Vorsicht: Wer im Telefonbuch verzeichnet ist, und sich nicht im Verzeichnis der Einsprüche eintragen lässt, riskiert in Zukunft eine wahre Werbeflut. Das Verzeichnis wird leider erst dann wirklich funktionieren, wenn die Ausdehnung auf die nicht veröffentlichten Nummern und die Mobil-Telefonnummern umgesetzt sein wird.“

Was kann man tun, wenn trotz Eintragung im Verzeichnis der Einsprüche noch Werbung eintrifft? Erstens gilt abzuklären, ob diese wirklich unzulässig ist; wenn wir eine Einwilligung zur Zusendung von Werbung erteilt hatten, können wir diese wieder entziehen (Vorlagen hierfür gibt es beim Garanten für Datenschutz – Garante della Privacy). Wenn wir der Firma hingegen niemals die Erlaubnis erteilt hatten, kann man eine Eingabe bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (www.agcom.it) machen.

Weitere Informationen (in italienischer Sprache): www.registrodelleopposizioni.it.

 

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