Unliebsames „Weinnachtgeschenk“ für zahlreiche Südtiroler:innen
In den letzten Tagen haben zahlreiche Verbraucher:innen die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) kontaktiert, weil sie von der Agentur der Einnahmen einen „Feststellenden Verwaltungsakt“ (atto di accertamento) erhalten haben. Darin wird die ausstehende Zahlung der Ökosteuer für ein im Jahr 2019 erworbenes Fahrzeug eingefordert.
Worum handelt es sich?
Diese Steuer wurde mit dem Haushaltsgesetz 2019 eingeführt, um den Kauf von Neuwagen und importierten Fahrzeugen mit CO2-Emissionen von mehr als 160 g/km zu reduzieren. Der Emissions-Wert ist in der Zeile V7 des Fahrzeugscheins vermerkt.
Zwischen dem 01.03.2019 und dem 31.12.2021 musste jeder, der ein neues Fahrzeug erworben hatte und es in Italien zuließ, eine Steuer zahlen, die auf dem CO2-Ausstoß des Fahrzeugs basiert. Zudem wurde von der Agentur der Einnahmen klargestellt, dass die Steuer auch für Fahrzeuge fällig ist, die in einem anderen Land zugelassen wurden, aber nach Italien importiert und zugelassen wurden. Ziel war es, den Umlauf von umweltschädlichen Fahrzeugen zu verringern.
Die Höhe der Steuer richtete sich nach dem CO2-Ausstoß des Fahrzeugs:
• 1.100 Euro für Fahrzeuge mit 161 bis 175 g/km CO2-Emissionen
• 1.600 Euro für 176 bis 200 g/km
• 2.000 Euro für 201 bis 250 g/km
• 2.500 Euro für 251 bis 290 g/km
• 2.800 Euro für mehr als 290 g/km
Wann ist die Steuer zu zahlen?
Die Steuer ist nur dann fällig, wenn sowohl der Kauf als auch die Zulassung des Fahrzeugs zwischen dem 01.03.2019 und dem 31.12.2021 erfolgt sind. Wurde der Kaufvertrag bereits vor dem 01.03.2019 abgeschlossen, fällt keine Steuer an, auch wenn die Zulassung später erfolgte. Laut der Resolution 32/E der Agentur der Einnahmen vom 28.02.2019 ist ausschließlich der Käufer des Fahrzeugs zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Ein separater Bescheid oder eine Aufforderung wurde von der Agentur der Einnahmen nicht versendet, sodass die Käufer*innen selbstständig für die Zahlung sorgen mussten.
Informationspflicht der Autohändlerinnen und Autohändler
Nach dem Konsumentenschutzkodex sind Unternehmen verpflichtet, die Käufer:innen über alle anfallenden Kosten, Spesen und Steuern zu informieren, die mit dem Fahrzeugkauf verbunden sind. Sollten Verbraucher:innen nun einen Bescheid erhalten haben, sollte überprüft werden, ob das verkaufende Unternehmen dieser Informationspflicht nachgekommen ist.
(Noch) Keine Verjährung möglich
Die Verjährungsfrist für die Ökosteuer beträgt fünf Jahre. Der Bescheid der Agentur für Einnahmen muss also innerhalb 31. Dezember des 5. Jahres nach Zulassung des Fahrzeugs eintreffen. Dabei muss die Verschiebung der Fristen aufgrund der Pandemie einberechnet werden: diese beträgt 85 Tage.
Beispiel: Für ein im Jahr 2019 zugelassenes Fahrzeug, für welches die geschuldete Steuer nicht bezahlt wurde, muss der Bescheid also nicht innerhalb 31.12.2024 eintreffen: der Termin für die Zustellung verschiebt sich auf den 26. März 2025. Nach dem 26. März 2025 kann die Verjährung für die Ökosteuer geltend gemacht werden.
Die mögliche Verjährung kann mit einem Antrag auf „annullamento in autotutela“ geltend gemacht werden (beachten Sie, dass dieser Antrag weder die Frist für die Einlegung eines Rekurses, die 60 Tage ab Zustellung des Rechtsakts beträgt, noch die Frist für die Zahlung unterbricht).
Es ist daher wichtig, sich beim zuständigen Büro der Agentur für Einnahmen zeitnah über den Stand des Verfahrens zu informieren, um eventuell die Zahlung oder den Rekurs voranzubringen.
Ein solcher Antrag kann auch gestellt werden, wenn der CO2-Ausstoß im Fahrzeugbrief auf der Zeile V7 mit weniger als 160 g/km angegeben ist.
Ist eine Ratenzahlung möglich?
Stand heutiger Informationen ist keine Ratenzahlung der geschuldeten Steuer vorgesehen, wenn der Steuerpflichtige die Steuer innerhalb der im mitgeteilten Steuerbescheid festgelegten Fristen zahlt.
Zahlt der Steuerpflichtige die Steuer nicht innerhalb der oben genannten Fristen, wird die Steuerbehörde den Steuerbescheid zustellen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige die Bestätigung der Beträge beantragen, die jedoch um die Zinsen erhöht werden, die im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des Steuerbescheids und der Zahlung der entsprechenden Raten aufgelaufen sind.
Der Kauf erfolgte bei einem Händler
Überprüfen Sie den Kaufvertrag, um sicherzustellen, dass nirgends erwähnt wird, dass die Ökosteuer fällig ist. Wenn diese nicht erwähnt wird, schicken Sie dem Verkäufer ein Einschreiben oder eine PEC-Mail, um ihn darüber zu informieren, dass Sie aufgrund der fehlenden Mitteilung über die Existenz der Ökosteuer (diese Mitteilung ist obligatorisch, da das Gesetz vorsieht, dass der Endpreis auch alle anderen Steuern enthalten muss, die gesondert zu bezahlen sind, wie Mehrwertsteuer, Ökosteuer, ... ) einen Verlust von … Euro erlitten haben, und entsprechend die Rückerstattung fordern, zumindest für die Strafe für die verspätete Zahlung.
Es ist derzeit nichts darüber bekannt, ob es für Personen mit Beeinträchtigung eine Sonderregelung gibt.
NB. Die Informationen in diesem Artikel wurden sorgfältig recherchiert; da es sich um eine in fortlaufender Entwicklung befindliche Angelegenheit handelt, kann keinerlei Gewähr für deren Richtigkeit übernommen werden.