Die Rede ist von jenen Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, die den Konsumenten mit allen möglichen Tricks angedreht werden. Es geht dabei immer darum, die KonsumentInnen dazu zu bringen, eine Unterschrift abzugeben. Mit Tricks wird dabei nicht gespart. Häufig wird vorgegeben, Unterschriften für einen guten Zweck zu sammeln, oder es soll mit der Unterschrift angeblich nur der Besuch bestätigt werden. Es kommt auch vor, dass Zeitschriften "verschenkt" werden, was dann mit der Unterschrift quittiert werden soll. Es gibt sogar Fälle von Unterschriftenfälschungen.
Ein immer noch funktionierender Trick ist die Mitleidsmasche. Manche Abonnementen-Verkäufer geben vor, arbeitslos oder Student zu sein und vom Abo-Verkauf zu leben.
Das Ergebnis ist hingegen immer das gleiche: Überraschten VerbraucherInnen flattern nach einiger Zeit Zeitungen oder Zeitschriften ins Haus, die sie niemals bestellen wollten und nun bezahlen sollen.
Was tun?
Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Konsumenten ein Gesetz zum Widerruf von Haustürgeschäften erlassen (GvD 206/2005). Es ermöglicht den VerbraucherInnen, Verträge, die an der Haustür, bei einer Werbeveranstal-tung oder auf Grund von Straßenwerbung abgeschlossen wurden, ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Kalendertagen zu widerrufen. Schicken Sie den Widerruf per Einschreiben mit Rückantwort oder den im Vertrag angegeben Modalitäten, um nicht in Beweisnot zu geraten.
Der Verkäufer ist verpflichtet, über das Widerrufsrecht zu informieren z.B. als Anlage im Vertrag oder andere Möglichkeiten. Dazu gehört sowohl die Aushändigung einer schriftlichen Widerrufsbelehrung als auch die Unterschrift des Verbrauchers.
Ist die Wiederrufsbelehrung fehlerhaft oder haben Sie diese erst gar nicht erhalten, dann erlischt die Widerrufsfrist erst nach 12 Monaten und 14 Tagen, ab Erhalt der ersten Zeitschrift.
Wurde die Unterschrift des Verbrauchers gefälscht, ist der Vertrag ungültig. Der/die Betroffene braucht in diesem Falle weder die Zeitschriften entgegen zu nehmen noch zu bezahlen.
Werden Ihnen Zeitungen oder Zeitschriften unaufgefordert zugesandt, brauchen Sie diese nicht zurückschicken.
In den meisten Abo-Verträgen wird eine Kündigungsfrist vereinbart.
Haben Sie fristgerecht widerrufen bzw. gekündigt und können dafür auch den Nachweis erbringen, brauchen Sie sich durch Schreiben der Vertriebsfirmen, Rechnungen, Mahnungen, Schreiben von Rechtsanwälten und Inkassobüros nicht verschrecken zu lassen, denn das Recht ist auf ihrer Seite.
Liefert man Ihnen die Zeitschriften trotz fristgerechter Kündigung weiter, so bewahren Sie diese lediglich un-versehrt noch einige Zeit zur Abholung auf. Sie sind nicht verpflichtet, die Hefte zurückzuschicken!
Und noch einige Tipps:
- Unterschreiben Sie nichts voreilig. Misstrauen ist in solchen Situationen stets angebracht.
- Versuchen Sie zu erfahren, welche Konsequenzen die verlangte Unterschrift mit sich bringen kann.
- Lassen Sie sich in jedem Fall einen Durchschlag des unterschriebenen Schriftstücks geben.
- Lassen Sie sich auf keinen Fall unter Druck setzen.
Infoblatt KC13
Stand 10.2016