Aktien von Volksbanken und Sparkassen: Gericht von Teramo erlässt wichtiges Urteil

Tercas muss 4 SparerInnen die investierten Ersparnisse ersetzen


Vor wenigen Tagen hat das Gericht von Teramo ein interessantes Urteil über den Kauf von bankeigenen Aktien gefällt. Das Urteil gibt vier SparerInnen recht, die noch im Jahr 2006 ihre gesamten Ersparnisse (fast 200.000 Euro) in Aktien der Sparkasse Teramo (Tercas) investiert hatten; die Tercas war 2014 in die Volksbank von Bari eingeflossen. Die SparerInnen wurden von RA Massimo Cerniglia vertreten, der auch mit der Verbraucherzentrale Südtirol zusammenarbeitet, und Südtiroler SparerInnen in Prozessen gegen lokale Banken zur Seite steht.

Im Verfahren in Teramo, das vor 3 Jahren anlief, warfen die SparerInnen der Bank nicht korrektes und nicht transparentes Verhalten vor; die Bank hatte 2006 anlässlich einer Kapitalerhöhung eigene Aktien verkauft.

Das Urteil ist eines der ersten, das sich mit sogenannten „illiquiden“ Wertpapieren befasst (also mit nicht quotierten Bankaktien); diese Finanzinstrumente sind besonders riskant, da sie nicht an der Börse quotiert sind.


Das Gericht in den Abruzzen hat insbesondere festgehalten:

  • die verpflichtenden Informationen können niemals nur den (mit ca. 200 Seiten ziemlich umfangreichen) Informationsprospekten entnommen werden, welche beim Kauf übergeben werden, sondern müssen auch mündlich vermittelt werden – immer zeitgleich mit dem Kauf, wie es die spezifischen Normen der Börsenaufsicht CONSOB vorschreiben;
  • die Bank hatte nicht darüber informiert, das die Aktien außerhalb von reglementierten Märkten verkauft wurden;
  • die Bank konnte der Beweispflicht nicht nachkommen, dass sie umfassend, spezifisch, korrekt, sorgfältig und transparent informiert hatte, noch dass die KundInnen selbst alle notwendigen Merkmale aufwiesen, um eine bewusste, selbstbestimmte Entscheidung zur Geldanlage zu treffen, was das Hauptanliegen aller Normen im Anlegerschutz ist;
  • die Bank konnte nicht beweisen, dass klar und verständlich darüber informiert wurde, dass die Platzierungen in Art und Betreff ungeeignet waren, sondern hatte nur unklare und intransparente Hinweise oder verkausalierte Sätze angebracht, die auch nicht gegengezeichnet wurden.


Kurz gesagt verletzte das Verhalten der Bank die Normen der Consob (Art. 29, Reglement von 1998), da der Nachweis über Sorgfalt, Korrektheit und Vollständigkeit der Informationen und Genehmigungen, wie ihn Gesetz und Rechtsprechung verlangen, nicht erbracht wurde.

Die Bank wurde daher dazu verurteilt, alle investierten Beträge zu erstatten, zuzüglich Aufwertung und Zinsen ab 2006, sowie zuzüglich der Rechtskosten.

RA Massimo Cerniglia und VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus kommentieren: „Das Urteil des Gerichts von Teramo ist äußerst interessant, und stellt sicherlich einen starken Präzedenzfall für all jene dar, die seinerzeit Aktien dieser Bank gekauft hatten. Die Prinzipien des Urteils können jedoch auch für jene interessant sein, die in Südtirol Wertpapiere der hiesigen Banken gekauft hatten, und die sich uns für die bereits angestrengten und noch kommenden Verfahren anvertraut haben“.

 

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