Wie die zuständige nationale Regulierungsbehörde ARERA vor einigen Wochen mitgeteilt hat, können KundInnen ab 1. Jänner 2019 auch für Gasrechnungen im Falle von erheblichen Verspätungen bei der Abrechnung, für die der Verkäufer oder der Verteiler verantwortlich sind, die Verjährung einwenden und lediglich jene in Rechnung gestellten Beträge bezahlen, die sich auf den Verbrauch der letzten zwei Jahre beziehen.
Die Reduzierung der Verjährungsfrist von 5 auf 2 Jahre war für Stromlieferungen schon seit 1. März letzten Jahres in Anwendung des Haushaltsgesetzes 2018 eingeführt worden.
Um die KundInnen transparent über ihre Rechte und deren Wahrnehmung zu informieren, sind die Strom-Verkäufer verpflichtet, eine separate Rechnung auszustellen, die ausschließlich die Beträge für jene Verbräuche enthält, die vor mehr als 2 Jahren angefallen sind.
Sollten hingegen mit einer Rechnung sowohl Verbräuche der letzten 24 Monate als auch für weiter zurückliegende Zeiträume angelastet werden, so müssen die ersteren klar und verständlich ausgewiesen werden.
In jedem Fall sind die Verkäufer verpflichtet, die KundenInnen über die Möglichkeit zu informieren, die Verjährung der verjährungsfähigen Beträge einzuwenden, und ihnen einen entsprechenden Vordruck zu übermitteln, der die Mitteilung der „berechtigten Zahlungsunwilligkeit“ erleichtert, und aus welchem eine Post-, Fax- oder Mailadresse hervorgehen müssen, an die diese Mitteilung gesandt werden kann (dieser muss auch auf der firmeneigenen Webseite und an eventuellen Schaltern verfügbar sein).
Außerdem müssen die Beträge, die Gegenstand der Verjährung sind, von den automatischen Zahlungen ausgeschlossen sein (also wenn die Zahlung der Rechnungen per Bank- oder Posteinzug oder Einzug per Kreditkarte erfolgt).
Im Falle der vermuteten Verantwortung der KundInnen für die verspätete Fakturierung von Verbräuchen, die länger als zwei Jahre zurückliegen, muss der Verkäufer hingegen auf der Rechnung die Höhe der entsprechenden Beträge aufführen, und auch die Gründe für die vermutete Verantwortung der KundInnen sowie mitteilen, wie eine eventuelle Beschwerde eingereicht werden kann.
Falls der Verkäufer aus eigenem Antrieb auf die verjährten Forderungen verzichtet, muss er den Kunden darüber lediglich in angemessener Form informieren.
Dazu der Kommentar von Walther Andreaus, Geschäftsführer des VZS: „Das ist eine gute Nachricht für die Verbraucher und ein weiteres Mittel, um sich gegen ungerechtfertigte eventuelle „Maxi-Bollette“ zu wehren.
Quellen:
Beschluss (ARERA) 569/2018/R/com
Haushaltsgesetz 2018 (Gesetz 205/2017)