Landesgericht Bozen bestätigt Entscheidung der Anleger-Streitbelegungsstelle und entscheidet zugunsten des Anlegers:

Bank war Informationspflicht bei Vermittlung von nachrangigen Obligationen nicht nachgekommen

 

Eine Südtiroler Bank hatte vor einigen Jahren einem Kunden Obligationen der italienischen Bank Monte Paschi di Siena im Wert von ca. 100.000 Euro vermittelt. Es handelte sich dabei um nachrangige Wandelobligationen, welche zu einen späteren Zeitpunkt in Aktien der selben Bank umgewandelt wurden.

Die Aktie erlitt einen Kurseinbruch, und der Sparer einen hohen Verlust (knapp die Hälfte der investierten Summe). Auf Anraten der Berater der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) wurde die gesamte Dokumentation des Vorgangs von der Bank angefordert. Aus dieser ging hervor, dass dem Kunden beim Kauf kein spezifisches Informationsblatt oder andere Information zum Wertpapier übergeben wurden.

Nach einer erfolglos gebliebenen Beschwerde reichte die VZS ein Streitbeiliegungsverfahren beim „Arbitro per le controversie finanziarie – ACF“, der Streitbelegungsstelle der Consob, ein. Da die Bank nicht beweisen konnte, die spezifischen Informationen an den Kunden weitergegeben zu haben, verfügte der ACF einen Schadensersatz zu Gunsten des Kunden. Die Südtiroler Bank hat die Entscheidung nicht akzeptiert und dem Geschädigten blieb nur noch der Weg vor Gericht.
Mit Entscheidung vom 20. November 2023, welche Rechtsanwalt Christian Perathoner erwirkt hat, hat das Landesgericht von Bozen dem Geschädigten einen höheren Schadensersatz von 65.768,40 Euro zugesprochen, sowie die Übernahme aller Gerichtsspesen.

„Der Fall ist für uns in zweierlei Hinsicht exemplarisch“ erkärt VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer. „Zum einen wird deutlich, dass die Schiedsgerichte wie ACF und ABF wesentlich zur alltäglichen Umsetzung der Verbraucherrechte beitragen. Daneben ist es aber auch unumgänglich, dass den Sparer:innen klare Informationen zugänglich gemacht werden. Hätte unser Sparer solche Dokumente ausgehändigt bekommen, wäre ihm klar gewesen, dass die sicher geglaubte Obligation durch die Möglichkeit der Umwandlung in Aktie alles andere als sicher war, und hätte sich den Kauf wahrscheinlich zweimal überlegt. Im Zweifelsfall sollte man sich vor dem Vertragsabschluss an unabhängiger Stelle Rat und Informationen holen“ meint Bauhofer abschließend.

Die Verbrauchzentrale möchte sich bei Rechtsanwalt Christian Perathoner bedanken und hervorheben, dass die Bank bei einem entsprechenden Angebot diesen Rechtsstreit hätte verhindern können. Eine außergerichtliche Einigung mit dem Kunden hätte für die Südtiroler Bank weniger Kosten bedeutet, und die Angelegenheit wäre längst schon abgeschlossen.

 

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