VZS: Bedingungen für Stundung begrenzt verbraucherfreundlich
Aufgrund der aktuellen Situation gewähren nun auch Finanzierungsgesellschaften die Möglichkeit, bei Konsumkrediten die Ratenzahlungen für 6 Monate zu stunden. Die Vereinigung der Finanzierungsgesellschaften ASSOFIN hat vor kurzem die Rahmenbedingungen für diese Stundungen veröffentlicht.
Wer einen Konsumkredit abbezahlt, und sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, kann einen Antrag an die Kreditgesellschaft stellen. Eine Stundung ist allerdings nur möglich, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus einer der folgenden Situationen abstammen:
1. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
2. Beendigung eines atypischen Arbeitsverhältnisses (typischerweise Handelsagenten oder koordinierte Mitarbeiter)
3. Reduzierung der Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen (Lohnausgleichskasse oder andere Sozialmaßnahmen)
4. Covid-19 bedingte Reduzierung des Umsatzes von über 33% im Vergleich zum vorherigen Trimester bei Selbständigen und Freiberuflern
5. Der Kreditvertrag wurde geerbt und eine der obigen Bedingungen trifft zu.
Zur Stundung selbst
Die Stundung muss vom Kunden schriftlich beantragt und von der Kreditgesellschaft genehmigt werden, und kann maximal 6 Monate dauern. Der ursprüngliche Kreditbetrag muss mehr als 1.000 Euro ausmachen, und die Anfangslaufzeit muss länger als 6 Monate sein. Um eine Stundung beantragen zu können, dürfen vor dem 21. Februar keine Zahlungsrückstände aufgetreten sein.
Die Kreditgesellschaft kann den Kunden für 6 Monate (bzw. für 6 Raten) die Gesamtrate oder nur die Kapitalquote stunden, dabei wird der Kredit um diesen Zeitraum verlängert. Bei der Stundung der Gesamtrate werden die an gereiften Zinsen auf die restliche Raten aufgeteilt: dies führt zu einer höheren Rate, insbesondere wenn man erst am Anfang der Tilgungszeit ist.
Wenn die Zinsquote bezahlt werden muss, zahlt der Kunde nach Ablauf des Stundungszeitraums die selben Rate weiter.
Alle beide Zahlungsformen erhöhen die Kosten des Kredites: für eine Orientierungshilfe stellen wir folgend ein Tabellenkalkulations-Blatt zur Verfügung, welches eine Berechnung der verschiedenen Optionen simuliert.
„Wir begrüßen, das auch die Finanzierungsgesellschaften ihren KundInnen diese Möglichkeit bieten. Dass die Entscheidung, welcher Anteil der Rate gestundet wird, jedoch allein im Ermessen der Finanzierungsgesellschaft liegt, erschient uns nur begrenzt verbraucherfreundlich – diese Wahl sollte den KundInnen überlassen sein“ meint VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer.
Den VerbraucherInnen raten wir auf alle Fälle, die Schritte der Stundung sorgfältig zu dokumentieren, und im Falle von automatischer Abbuchung der Raten, genau zu prüfen, welche Beträge wann abgebucht werden, damit die Korrektheit des Ablaufs sichergestellt werden kann.
Wer eine Stundung beantragen möchte, sollte sich telefonisch oder telematisch bei seiner Finanzierungsgesellschaft melden. Der Beratungsdienst der VZS steht gleichfalls unter 0471-975597 bzw. info@verbraucherzentrale.it zur Verfügung.