Telefonrechnung und Bezahlsender: Rechnungen monatlich und nicht alle 28 Tage!

Verbraucherschützer zeigen sich zufrieden mit der Vorgangsweise des Parlaments

KundInnen sollen zuviel bezahlte Beträge zurückfordern


Angesichts der zahlreich eingetrudelten Beschwerden ist man in der VZS erfreut über die neuen Regelungen: mit Gesetz Nr. 172 vom 04.12.2017 wurde festgelegt, dass Telefonanbieter und Bezahlsender eine monatliche Rechnungsperiode, und nicht eine von 28 Tagen, einzuhalten haben. In den letzten Monaten hatten zahlreiche große Telefonanbieter die Rechnungsperiode auf 28 Tage verkürzt, was viele VerbraucherInnen als nicht korrekt und legitim empfanden.

Fast alle Anbieter hatten durch eine sogenannte “einseitige Vertragsänderung” die Rechnungsperiode von einem Monat auf 28 Tage verkürzt; dadurch stieg die Rechnungshäufigkeit von 12 auf 13 Rechnungen pro Jahr. Dies ist eine unrechtmäßige Anwendung des Vertragsabänderungsrechts (im Fachjargon “ius variandi”), da nicht nur ein Aspekt oder eine Bedingung des Vertrags, sondern der eigentliche Vertragsgegenstand abgeändert wurde, mit entsprechendem wirtschaftlichen Schaden für die VerbraucherInnen.

Auch ein Beschluss der Aufsichtsbehörde für das Telekommunikationswesen AGCOM (121/17/CONS, 17.03.2017) hatte wenig gefruchtet. Diese legte den Betreibern nahe, die Dienste für Festnetzlinien und Mischangebote (Festnetz + Handy) innerhalb von 90 Tagen wieder auf monatliche Rechnungsperioden zurückzubringen, ansonsten würde man Strafen verhängen. Doch die Betreiber ignorierten diesen Beschluss kurzerhand. Nach zahlreichen Protesten von Verbraucherverbänden und VerbraucherInnen sind nunmehr Regierung und Parlament eingeschritten, und haben (wir hoffen ein für allemal) festgelegt, dass die Rechnungsperiode einen Monat zu betragen hat, und zwar für Telefonieangebote und Dienste der Bezahlsender.

Das Gesetz gibt den Anbietern 120 Tage Zeit, um die Bestimmungen umzusetzen; die Frist läuft ab 4. Dezember 2017.

„Das sind gute Neuigkeiten, auf die wir lange genug gewartet haben. Die Vertragsänderungen waren nämlich nichts anderes als verdeckte und somit unkorrekte Preiserhöhungen. Wir raten allen Betroffenen, vom eigenen Anbieter die zu viel bezahlten Beträge zurückzufordern. Als ersten Schritt muss man schriftlich Beschwerde einreichen; sollte diese nicht zum gewünschten Ergebnis führen, kann die VZS mit einer Schlichtung Hilfe bieten“ fasst Simone Romani, VZS-Berater in Sachen Telefonie zusammen.

Wichtig! Diese Änderung betrifft NUR die Festnetzlinien, ADSL-Linien, Glasfaser-Linien oder Mischangebote mit Festnetz und Handy. Reine Handy-Dienste sind davon nicht betroffen, da bei diesen die Pflicht zur monatlichen Verrechnung erst 120 Tage nach dem 4. Dezember 2017 in Kraft tritt.

Die BeraterInnen der VZS stehen für weitere Informationen zur Verfügung.
 

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