Verbrauchertelegramm Juli/August 2015


Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol Beilage zur Ausgabe Nr. 44/51


Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version.


Sozialbonus für Strom und Gas: Nur etwa 40 - 53% der berechtigten Familien nehmen ihn effektiv in Anspruch
VZS: Energiearmut entgegenwirken


Im Jahr 2014 nutzten in Südtirol lediglich 40% der Anspruchsberechtigten den sogenannten Strombonus. Den Gasbonus nutzten hingegen ungefähr die Hälfte (53%). Das ergeht aus einer erst kürzlich durchgeführten Erhebung der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS).
Die VZS erinnert daran, dass der Sozialbonus insbesondere an kinderreiche und wirtschaftlich bedürftige Familien gerichtet ist. Die Familien müssen:

  • Inhaber eines gültigen Strom bzw. Gasliefervertrages sein, und
  • eine bestimmte Einkommensobergrenze nicht überschreiten: ISEE-Erklärung unter € 7.500 (bzw. unter € 20.000 bei mehr als 3 zulasten lebenden Kindern).

Darüber hinaus haben jene Haushalte Anrecht auf den Strom-Bonus, in welchen schwerkranke Familienmitglieder leben, die auf lebenserhaltende elektromedizinische Geräte angewiesen sind.
Die Begünstigungen betragen im Jahr 2015

  • von € 71 bis € 153 für den Strombonus;
  • von € 173 bis € 623 für den Strombonus für lebensrettende elektro-medizinische Geräte;
  • und von € 33 bis € 297 für den Gasbonus (Zone E und F für Südtirol).

Nähere Informationen gibt es auch in den Gemeinden und Bürgerzentren bzw. bei den beauftragten Steuerbeistandszentren (CAF) sowie bei den einzelnen Energieanbietern können diesbezügliche Informationen bzw. Informationen über die Modalität des Ansuchens eingeholt werden.


Gefälschte Rechnungen von Enel werden per E-mail zugesandt
E-Mail löschen, nicht auf die Links klicken: es handelt um schädliche Programme


Derzeit erhalten zahlreiche VerbraucherInnen in Südtirol per E-Mail vermeintliche Rechnungen von Enel. Die Mail enthält Rechnungsnummer, Kundennummern, eine (falsche) Steuernummer, den Rechnungsbetrag und die Fälligkeit. Dann kommt der Hinweis, die Rechnung selbst liege könne per Klick auf einen Link heruntergeladen werden.
Auf Anfrage der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) bestätigt ENEL, dass diese Rechnungen falsch sind. Der Link zeigt auf eine gefälschte Website, und die vermeintliche „Rechnung“ ist in Wirklichkeit ein Virus, welches die gesamten Daten auf dem PC sperrt. Die Betrüger, die hinter der ganzen Aktion stecken, verlangen dann ein „Lösegeld“, um dem Benutzer die eigenen Daten wieder freizugeben.
Daher gilt: E-Mail ignorieren und löschen, und keinesfalls auf den Link klicken!


Sharing Economy: Kultur und Markt des Teilens
Neuigkeiten vom deutschem Verbrauchertag


Anfang Juli hat der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol Walther Andreaus am Deutschen Verbrauchertag 2015 in Berlin teilgenommen. Dort drehte sich alles um das Thema „Sharing Economy“. Dinge zu teilen, statt sie zu haben: Das ist kein neuer Gedanke. In der Familie, im Freundeskreis und in Genossenschaften ist Teilen längst etabliert. Mit der Digitalisierung wächst das Potenzial – und aus einer Kultur des Teilens entsteht mehr und mehr ein Markt: die Sharing Economy. Mit Teilen lässt sich Geld verdienen und Geld sparen, es verbraucht weniger Ressourcen und ist eine Alternative zum klassischen Markt. Neue Angebote entstehen und neue Chancen – aber auch Risiken: Rechtsunsicherheit, geringere Standards und eine Abhängigkeit von den immer größer werdenden Plattformen im Netz. Hier ist eine neue Herausforderung für den Verbraucher- und auch dem Datenschutz.
Der Deutsche Verbrauchertag hat gezeigt: Wenn sich die Sharing Economy als neuer Marktplatz etabliert, müssen sich Verbraucher sicher auf diesem Marktplatz bewegen können. Politik und Wirtschaft müssen die Rahmenbedingungen schaffen, damit die Sharing Economy wirklich mehr Angebote, Gemeinschaft und Umweltschutz ermöglicht - ohne den Ausverkauf von Sicherheit, Gemeinsinn und Privatheit.



Das neue Bausparen: Interessantes Modell vor allem für den Mittelstand
Einschränkungen bei den Zugangsvoraussetzungen beim Alter abschaffen


Gerade in Zeiten unsicherer Finanzmärkte ist der Erwerb der Erstwohnung eine sichere Investition und gleichzeitig ein wichtiger Beitrag für die Altersvorsorge. Doch der Weg zu den eigenen vier Wänden ist meist schwierig und für viele mit Opfern verbunden. Dabei sollte nun auch das neue Bausparmodell des Landes helfen. Das Bausparen verbindet die Zusatzvorsorge mit dem Bausparen, indem es jenen Sparern, welche Mitglieder eines Zusatzrentenfonds sind, den Zugang zu begünstigten Darlehen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Erstwohnung erleichtert. Für die unteren Einkommensbezieher ist das Bausparen jedoch weniger interessant.
Als Verbraucherzentrale Südtirol nehmen wir positiv zur Kenntnis, dass ein Fixzinssatz von 1,5% festgeschrieben wurde. Dies ist auch für junge Leute ein interessantes Modell. Als Wermutstropfen ist anzumerken, dass die Zugangsvoraussetzungen zu eingeschränkt sind. Die Begrenzung auf unter 55 Jährige ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar. Zumal ja auch die Wohnbausanierung zum Tragen kommen kann und gerade diese Zielgruppe dafür in Frage kommt. Es macht wenig Sinn einen breiteren Zugang zu dieser interessanten Wohnbaufinanzierung zu verstellen. Hier sollte nachgebessert werden.



Studienbeihilfen für Forschungsdoktorate: keine Steuerbefreiung trotz eindeutigem Gutachten der Agentur für Einnahmen

Die Autonome Provinz Bozen gewährt Studienbeihilfen für Forschungsdoktorate. Auf der Internetseite der Autonomen Provinz Bozen wird darauf hingewiesen, dass diese Studienbeihilfen von der Einkommensteuer befreit sind, laut einer Stellungnahme der Agentur der Einnahmen.
Mit eigenem Schreiben die Autonome Provinz Bozen darauf hingewiesen, dass auch für jene, die vor 2012 vom Land Studienbeihilfen für postuniversitäre Ausbildungen bezogen haben und dafür eine Vorsteuer einbezahlt hatten, die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Rückerstattung dieser Steuern einzureichen bzw. - sofern fristgerecht möglich – die Steuererklärung UNICO in diesem Sinne abzufassen oder zu berichtigen.
Nun ergibt sich in der Praxis aber eine böse Überraschung für die betroffenen SteuerzahlerInnen:

  • jenen, die die Rückerstattung beantragt haben, wird diese von der Steuerbehörde nicht gewährt;
  • jenen, die in der Steuererklärung UNICO diese Studienbeihilfe nicht versteuert haben, flattert ein Steuer-Feststellungsbescheid ins Haus: Steuernachzahlung mit Zinsen und Strafen.

Die VZS verlangt in einem offenen Brief von den zuständigen, sich für eine rasche Klärung der Angelegenheit einzusetzen. Weitere Informationen auf www.verbraucherzentrale.it.


Abkommen zur Raten-Unterbrechung Abi-Verbraucherverbände
VZS: die Südtiroler Banken „boykottieren“ dieses wichtige Abkommen


Wie vor einiger Zeit bekanntgegeben, ist zwischen ABI und Verbraucherverbänden ein Abkommen geschlossen worden, welches „die Unterbrechung der alleinigen Kapital-Quote für maximal 12 Monate für Verbraucherkredite mit einer Dauer von über 24 Monaten und für die von einer Hypothek auf die Hauptwohnung garantierten Darlehen“ vorsieht.
Die ABI hat vor kurzem die Liste der teilnehmenden Banken veröffentlicht; darin finden sich auch einige der örtlichen Banken: Bank für Trient und Bozen, Südtiroler Sparkasse, Raiffeisenkasse Wipptal und einige vor Ort tätige nationale Banken wie Unicredit, BNL, Intesa Sanpaolo und verschiedene Raiffeisenkassen aus dem Trentino. Nicht zu finden sind in der Liste hingegen die lokalen Raiffeisenkassen, sowie die Südtiroler Volksbank. In Krisenzeiten ist das ein schlechtes Zeichen: viele Familien, die ein Darlehen abbezahlen, wäre mit einer Zahlungsunterbrechung für das Kapital von 12 Monaten sicher geholfen.
Weitere Informationen zur Möglichkeit der Raten-Unterbrechung beim Beratungsdienst der Verbraucherzentrale Südtirol (Vormerkung Tel. 0471-975597).


65% Steuerabzug für Sonnenschutzsysteme

Die zum Steuerabzug zugelassenen Sonnenschutzsysteme müssen gemäß Analyse der ENEA folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie müssen dem Schutz der Verglasung dienen, d.h. die Verglasung in den Sommermonaten vor einer direkten Sonneneinstrahlung schützen, um eine Überhitzung zu vermeiden.
  • Sie müssen mit der Gebäudehülle verbunden sein. Freistehende, vom Benutzer entfernbare Systeme, wie z.B. ein Pavillon (gazebo) können steuerlich nicht abgesetzt werden.
  • Sie können an der Innen- oder Außenseite der Verglasung angebracht werden oder in der Verglasung integriert sein.
  • Sie müssen mobil sein (verschließbar, öffenbar, schwenkbar, …), um bei Bedarf die Sonne nicht ins Rauminnere gelangen zu lassen bzw. in den Wintermonaten die Sonne nicht auszusperren.
  • Bei den Verdunkelungssystemen, wie z.B. Rolläden, Innenjalousien (Veneziane), Jalousien werden alle Ausrichtungen anerkannt.
  • Für Systeme, welche nicht direkt mit dem Fenster kombiniert sind, können jene mit Nordausrichtung steuerlich nicht abgesetzt werden.

Generell gilt weiteres: der Steuerabzug kann nur für bestehende Gebäude in Anspruch genommen werden. Der Steuerabzug muss auch im Falle der Sonnenschutzsysteme auf 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt werden. Für die Sonnenschutzsysteme gilt ein abschreibbarer Höchstbetrag von 60.000 Euro (6.000 Euro pro Jahr).
Für weitere Auflagen und Informationen siehe www.verbraucherzentrale.it.


50% Steuerabzug für Klimageräte

Wer sein Klimagerät im Zuge anderer Sanierungsmaßnahmen anschafft, kann die Investitionen zu 50% von der Einkommenssteuer abziehen. Die Anschaffung von sogenannten elektrischen Großgeräten muss im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erfolgen, für welche der 50%ige Steuerabzug in Anspruch genommen wird. Nur dann kann der "Möbelbonus", in welchen die Elektrogeräte hineinfallen, mit einem Höchstbetrag von 10.000 Euro in Anspruch genommen werden. Der Steuerabzug muss zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden.
Steuerlich abgesetzt werden können sowohl elektrische Ventilatoren als auch Klimaanlagen welche der Energieeffizienzklasse A+ entsprechen.
Weiters ist zu beachten, dass die Zahlung mittels Bank- oder Postüberweisung, oder mit Kreditkarte oder Bankomat erfolgen kann (vgl. Rundschreiben der Einnahmenagentur Nr. 29/E vom 18.09.2013)

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