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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 82/89
Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version.
Energiebereich: Einseitige Vertragsänderungen bis Ende April 2023 unwirksam
Auch bereits angekündigte Änderungen dürfen nicht umgesetzt werden
Bis Ende April 2023 dürfen die Bedingungen der Energieverträge (Strom und Gas) nicht durch die Energie-Verkäufer – einseitig – abgeändert werden. Viele Kund:innen hatten in den vergangenen Monaten bereits entsprechende Benachrichtigungen über ab Spätherbst geplante Änderungen erhalten: auch für all diese gilt, dass sie nunmehr nicht angewandt werden dürfen, sofern sie nicht schon vor 10. August 2022 umgesetzt wurden.
„Für die Verbraucher:innen ist dies natürlich eine gute Nachricht,“ so Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der VZS. „Einseitige Vertragsänderungen bringen erfahrungsgemäß selten bis gar nicht Vorteile für Verbraucher:innen, sondern im Normalfall nur höhere Kosten mit sich. Abgesehen davon sind Änderungsmitteilungen selten klar verfasst, sodass es schwierig ist, die Auswirkungen der angekündigten Änderungen genau nachzuvollziehen.“
Achtung, Phishing-SMS
Betrüger klauen Daten, indem sie sich als „INPS“ ausgeben
In der VZS gehen zur Zeit Meldungen von Bürger:innen ein, die berichten, scheinbar ein SMS vom INPS erhalten zu haben: man müsse online Daten eingeben, um weiterhin die Dienste des INPS nutzen zu können.
Auf der Seite, die sich öffnet, wird man dann nach persönlichen Daten gefragt, unter anderem nach einer Kopie der Identitätskarte sowie nach einem Selfie, auf welchem man das Dokument in den Händen hält.
Es handelt sich dabei jedoch um einen Versuch, an die persönlichen Daten der Nutzer zu gelangen.
Daher gilt: SMS löschen, Daten keinesfalls in die Seite eingeben.
Auf der echten Seite des INPS finden sich zahlreiche weitere Beispiele von betrügerischen E-Mails. Das INPS schreibt unter anderem, dass SMS vom INPS nie irgendwelche Links enthalten.
„Verfallenes“ Lebensmittel
Kann man das noch unbesorgt essen?
Die Haltbarkeit von Lebensmitteln wird in der Regel durch das Mindesthaltbarkeitsdatum bei länger haltbaren, und das Verbrauchsdatum bei schnell verderblichen Waren gekennzeichnet (außer bei unverpacktem Brot und Backwaren sowie bei Obst und Gemüse).
Wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum („Mindestens haltbar bis...“) überschritten wurde, sollte man das Produkt genau anschauen, gründlich dran riechen und zuletzt eine kleine Menge davon kosten. Wenn das Produkt unauffällig aussieht, riecht und schmeckt, ist es noch genießbar.
Die allermeisten Lebensmittel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum sind auch nach Ablauf dieses Datums noch einwandfrei und für den Verzehr geeignet, zum Teil noch Monate später – sofern sie noch ungeöffnet sind und sachgerecht gelagert wurden.
Nur für Lebensmittel mit einem Verbrauchsdatum („Zu verbrauchen bis...“) gilt: nach Überschreiten des Verbrauchsdatums sollen sie nicht mehr verzehrt werden.
60 Euro Bonus für Öffi-Abonnenten:
Verbraucher:innen können bis Jahresende über Online-Plattform ansuchen
Auf der Website des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik (Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali) wurde die Plattform aktiviert, die es ermöglicht, den mit dem sog. „Aiuti-Dekret“ (GD Nr. 50/2022) eingeführten „Transportbonus“ zu beantragen. Damit können Berechtigte einen Zuschuss von bis zu 60 Euro für den Kauf von Abonnements des öffentlichen Nahverkehr erhalten.
Der Zuschuss kann von Personen mit einem Einkommen von bis zu 35.000 Euro in Anspruch genommen werden und muss innerhalb des Kalendermonats, in dem er gewährt wird, durch den Kauf einer Dauerkarte verwendet werden. Die Dauerkarte kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gültig werden.
Der Zuschuss kann für sich selbst oder für einen minderjährigen abhängigen Begünstigten beantragt werden. Der Antragsteller meldet sich mit SPID oder elektronischer Identitätskarte (CIE) an und gibt die Steuernummer des Begünstigten an, z. B. kann ein Elternteil den Bonus für seine zu Lasten lebende Kinder beantragen.
Für den Südtirol-Pass muss man aus der Liste der Unternehmen, bei denen der Bonus eingelöst werden kann, „STA SPA“ auswählen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit (Link: bonustrasporti.lavoro.gov.it).
Welche Lebensmittel enthalten versteckten Alkohol?
Dass Rumkugeln Alkohol enthalten, wird wohl niemanden überraschen. Weniger erwartbar ist, dass auch Kompotte, Marmeladen, Torten, Suppen, Fleisch- und Fischspeisen versteckten Alkohol (Ethanol) als Zutat oder als Aromaträger enthalten können.
In Süßwaren (z.B. Schokoladeneis, Pralinen, Torten, Schokoladen) sowie Speisen wie Kompotten und Marmeladen werden manchmal Liköre (z.B. Amaretto, Eierlikör), Rum, Obstbrände oder Wein zugesetzt. Rezepte für Suppen und Soßen, für das klassische Käsefondue, für Risotto, Fleisch- und Fischgerichte enthalten aus geschmacklichen Gründen oft Wein oder andere alkoholische Getränke als Zutat.
Handelt es sich um vorverpackte Lebensmittel, dann muss der verwendete Alkohol bzw. das alkoholische Getränk genauso wie die anderen Zutaten angegeben werden. In der Zutatenliste findet man dann Bezeichnungen wie „Ethanol“, „Ethylalkohol“, „Trinkalkohol“ bzw. „Rum“ und Ähnliches.
Werden Lebensmittel lose verkauft, muss jedoch nicht die gesamte Zutatenliste – und damit auch nicht der Alkohol –, sondern es müssen lediglich die allergieauslösenden Zutaten dokumentiert werden. Gleiches gilt für Speisen in der Außer-Haus-Verpflegung. Ethanol wirkt zudem als Konservierungsmittel, z.B. in Fruchtauszügen, sowie als Lösungsmittel für Aromen. Wird Alkohol solcherart als Hilfsstoff verwendet, dann muss er nicht in der Zutatenliste angegeben werden.
Personen, die auf Alkohol verzichten müssen, sollen oder wollen, sind daher gut beraten, im Restaurant, in der Kantine, in Eisdielen und in Konditoreien bzw. bei den Herstellern nachzufragen, welche Produkte bzw. Speisen mit Alkohol zubereitet wurden.
Online-Ratgeber: Gesundes und nachhaltiges Wohnen
Im Vergleich zu früheren Generationen verbringen wir heute rund 80 bis 90% unserer Zeit in geschlossenen Räumen, und davon einen großen Teil zuhause. Dieser Trend hat sich durch das Home-Office noch verstärkt. Gesunde Lebensbedingungen in den eigenen vier Wänden haben daher eine große Bedeutung für das Wohlbefinden und die Gesundheit. Es ist wichtig, dass unsere Innenräume frei von schädlichen Emissionen sind. Neben den Einrichtungsgegenständen und Textilien sind es vor allem auch die Baumaterialien, die bedenkliche Schadstoffe abgeben können. Aber auch ungesunde Schimmelsporen tummeln sich in der Raumluft und können so zur Gefahr für Mensch und Haustier werden. Bei älteren Menschen, aber auch bei Babys und gesundheitlich bereits angeschlagenen Personen ist das Risiko einer zusätzlichen Erkrankung oder einer Verstärkung von Symptomen viel höher.
Wussten Sie, dass die Luft in geschlossenen Räumen bis zu fünfmal mehr Schadstoffe enthalten kann als die Luft im Freien?
Welche Faktoren für ein gesundes Wohnumfeld verantwortlich sind, wo sich die Quellen für Wohngifte verstecken und was jeder und jede Einzelne zur eigenen Wohngesundheit beitragen kann, darüber informiert der neue Ratgeber (https://www.consumer.bz.it/sites/default/files/2022-10/Der%20neue%20Ratgeber.pdf).
Der Online-Ratgeber wurde vom Bildungs- und Energieforum AFB in Zusammenarbeit mit der VZS und dank der Unterstützung der Raiffeisenkassen Südtirols erarbeitet.
Gesundheit ist nicht alles,
aber ohne Gesundheit ist alles nichts.
(Arthur Schopenhauer)
Kann vegane Ernährung das Klima retten?
Der gesamte Ernährungssektor ist laut den Vereinten Nationen (2019) für 19 bis 29 Prozent, laut Weltklimarat IPCC (2019) für 21 bis 37 Prozent der gesamten globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich. Bis zu 80 Prozent dieser Emissionen stammen aus der Erzeugung tierischer Produkte wie Fleisch und Milch. Eine Verringerung des Konsums tierischer Lebensmittel kann daher wesentlich zur Reduktion der Treibhausgasemissionen beitragen.
Das Forschungsinstitut für Biologischen Landbau FiBL Österrreich hat 2020 die Treibhausgasemissionen verschiedener Ernährungsstile pro Person und Jahr berechnet. Im Vergleich zeigt sich, dass diese Treibhausgasemissionen durch die Umstellung von einer fleischbetonten Ernährungsweise auf eine vegane um rund 70 Prozent verringert werden können. Zugleich wird für eine vegane Ernährung um 66 Prozent weniger Landfläche als für die aktuelle österreichische Kost benötigt.
Eine Studie der Universität Oxford (Springmann et al. 2016) verglich mehrere Ernährungsszenarien mit den von den Vereinten Nationen für das Jahr 2050 prognostizierten weltweiten Verzehrsmustern. Rein rechnerisch würde eine vegane Ernährung im Jahr 2050 um 70 Prozent weniger Treibhausgasemissionen verursachen als die prognostizierten Verzehrsmuster.
Eine rein pflanzliche Ernährung komplett ohne tierische Produkte weist im Vergleich das größte Klimaschutzpotenzial auf. Aber auch schon eine Verringerung des Anteils der tierischen Lebensmittel bringt Vorteile für das Klima.
Onlinekauf: Kostenlose Rücksendung vor dem Aus?
Mit dem stetigen Wachstum der Onlinekäufe ist auch die Zahl der Retouren gestiegen. Einzelne große Unternehmen, insbesondere im Bekleidungssektor, haben nun in einigen Ländern damit begonnen, für die Rücksendung der Ware, die für die Verbraucher:innen bis dahin kostenlos war, eine Gebühr zu verlangen. Haben damit die kostenlosen Rücksendungen bald ein Ende?
Die Gründe für diesen Sinneswandel vonseiten der Unternehmen sind hauptsächlich ökonomischer Natur. Die Bearbeitung von Rücksendungen ist für Unternehmen zeit- und personalintensiv und sie verursacht Kosten. Aufgrund der seit dem Kriegsbeginn in der Ukraine massiv angestiegenen Energiekosten müssen auch die Unternehmen den Sparstift ansetzen. Zudem wird es für Unternehmen immer schwieriger, Mitarbeiter:innen zu finden. Es ist davon auszugehen, dass weitere Unternehmen dem Beispiel folgen und auf kostenlose Rücksendungen verzichten werden. Die Ära der kostenlosen Rücksendungen steuert möglicherweise auf ihr Ende zu.
Dieser Strategiewechsel im elektronischen Handel stellt für die Verbraucher:innen, vor allem für die jüngeren, die es vielleicht gewohnt sind, auch die eigene Kleidung ganz selbstverständlich online einzukaufen und dabei die Möglichkeit der kostenlosen Rücksendung zu nutzen, sicherlich einen wirtschaftlichen Nachteil dar. Es kann aber auch eine gute Gelegenheit sein, das eigene Kaufverhalten im Internet zu überdenken und bewusster zu kaufen – der Brieftasche und der Umwelt zuliebe.
Neue Heizvorschriften für Kondominien
Für Kondominien und Miteigentümer sind wichtige Heizvorschriften eingeführt worden. Das Ministerialdekret des ehemaligen Ministers für den ökologischen Übergang (DM Nr. 383 vom 6. Oktober 2022), Roberto Cingolani, hat neue Vorgaben für Erdgasheizungen eingeführt. Grundlage hierfür ist der „Plan zur Verringerung des Erdgasverbrauchs“.
Die Heizanlagen dürfen pro Tag eine Stunde weniger und im Vergleich zur Wintersaison 2021/22 um 15 Tage weniger betrieben werden. Der Beginn der Heizperiode wurde bereits um 8 Tage verschoben, und das Ende der Heizperiode wurde entsprechend um 7 Tage vorverlegt. Bei außerordentlichen Witterungsverhältnissen können die Gemeinden jedoch für kurze Zeiträume diese Vorgaben erweitern. Außerhalb der Klimazone F können die Heizungsanlagen täglich zwischen 5 Uhr und 23 Uhr für maximal 13 Stunden eingeschaltet werden. Die maximale Raumtemperatur wurde ebenfalls um ein Grad Celsius gesenkt:
17°C +/- 2°C Toleranz für Gebäude, die für industrielle, handwerkliche und ähnliche Aktivitäten genutzt werden,
19°C +/- 2°C Toleranz für alle anderen Gebäude;
„Heiz-Klimazonen“ mit unterschiedlichen Einschränkungen
Die Gemeinden der Provinz Bozen sind in die Klimazonen E und F eingeteilt. In diesen Klimazonen gelten folgende Nutzungseinschränkungen der Heizungsanlagen:
Zone E: 13 Stunden pro Tag vom 22. Oktober bis 7. April;
Zone F: keine Beschränkung.
Hier die Liste der Südtiroler Gemeinden in der Klimazone E, für welche die Reduzierung von 15 Tagen und 1 Stunde mit Heiztemperatur von 19° +/- 2° gilt (für die restlichen Gemeinden gelten keine Reduzierungen):
Algund |
Gargazon |
Magreid adW |
Salurn |
Andrian |
Karneid |
Marling |
Terlan |
Auer |
Kurtatsch adW |
Meran |
Tramin adW |
Bozen |
Kurtinig adW |
Nals |
Tscherms |
Branzoll |
Lana |
Neumarkt |
|
Burgstall |
Leifers |
Pfatten |